Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit für Erlass der Einspruchsentscheidung betr. Betriebsprüfungsanordnung gegenüber Kleinbetrieb. Anordnung einer Außenprüfung vom 28.12.1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Beauftragt das für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kleinstbetrieben nicht zuständige FA das danach zuständige FA, welches daraufhin eine Prüfungsanordnung erlässt, hat das beauftragte FA über den dagegen eingelegten Einspruch zu entscheiden.

 

Normenkette

AO 1977 § 195 S. 2, § 367 Abs. 3 S. 1; FGO § 63 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 wird aufgehoben.

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger betrieb eine freiberufliche Zahnarztpraxis, ab 1. April 1993 in Praxisgemeinschaft. Anfang 1994 gab der Kläger seine Berufstätigkeit auf. Die Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit betrugen laut den ergangenen Einkommensteuerbescheiden in 1994 859 692 DM, in 1995 11 204 DM und in 1996 ./. 5.501 DM.

Das für Betriebsprüfungen für das Finanzamt zuständige Finanzamt erließ am 14. April 1998 gegenüber dem Kläger (und am 16. Juni 1998 gegenüber der Praxisgemeinschaft je) eine Betriebsprüfungsanordnung. Aufgrund Einspruchs gegen die Betriebsprüfungsanordnung vom 14. April 1998 bat das Finanzamt am 26. November 1998 und am 30. November 1998 das beklagte Finanzamt um einen Auftrag zur Durchführung der Betriebsprüfung, da der Steuerfall des Klägers als Kleinstbetrieb einzustufen sei und das Finanzamt aufgrund der Zuständigkeitsregelung für Betriebsprüfungen Kleinstbetriebe nur nach entsprechendem Auftrag prüfen dürfe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 hob das beklagte Finanzamt die Betriebsprüfungsanordnung vom 14. April 1998 auf. Nachdem das Finanzamt einen entsprechenden Prüfungsauftrag an das Finanzamt erteilt hatte, erließ das Finanzamt am 28. Dezember 1998 gegenüber dem Kläger eine gleich lautende Prüfungsanordnung wie die vom 14. April 1998, wobei auf § 195 Satz 2 Abgabenordnung 1977 (AO) hingewiesen wurde. Das beklagte Finanzamt hat den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 28. Dezember 1998 mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Prüfungsanordnung vom 28. Dezember 1998. Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beauftragung des Finanzamts durch das Finanzamt zur Durchführung der Betriebsprüfung und die Gründe für die Beauftragung ergäben sich nicht aus der Betriebsprüfungsanordnung vom 28. Dezember 1998, weshalb die Betriebsprüfungsanordnung rechtswidrig sei. Das beklagte Finanzamt dürfe die Begründung für die Beauftragung des Finanzamts zur Betriebsprüfung nicht nachschieben. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den Kläger sei unwirksam, da Bekanntgabevollmacht des Klägervertreters vorgelegen habe. Die Anordnung der Betriebsprüfung sei unverhältnismäßig, da die zu prüfenden Vorgänge auch ohne Prüfung hätten aufgeklärt werden können. Der vorgesehene Prüfer werde wegen Befangenheit abgelehnt, da die Art. seiner Prüfungstätigkeit nicht sachlich sei. Nicht das beklagte Finanzamt, sondern das Finanzamt, das die Prüfungsanordnung erlassen habe, hätte über den Einspruch entscheiden müssen. Das beklagte Finanzamt sei aber der richtige Beklagte, da es die Einspruchsentscheidung erlassen habe.

Aufgrund richterlicher Hinweise hat der Kläger sein Klagebegehren auf zunächst Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 und zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 eingeschränkt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 ersatzlos aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Nach Einschränkung seines ursprünglichen Antrags, die Prüfungsanordnung vom 28. Dezember 1998 aufzuheben, geht es dem Kläger auf Grund der richterlichen Hinweise nunmehr darum, dass die Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 isoliert wegen örtlicher Unzuständigkeit des beklagten Finanzamts aufgehoben wird. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 geht in dem weitergehenden Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 auf.

Die Klage auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 ist zulässig.

Eine Klage auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung kommt als Ausnahmefall zu § 44 Abs. 2 Finanzgerichtso...

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