rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Anzeigepflicht nach den §§ 19, 20 GrEStG als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der Art der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Gang.

 

Normenkette

GrEStG §§ 19-20; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2009; Aktenzeichen II B 172/08)

 

Tenor

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids; der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung.

Die Antragstellerin entstand durch die Verschmelzung der D AG auf die E AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 6. Juni 2000 (UR-Nr. 1403 G/2000 des Notars Dr. M in N). Die D AG war am Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (14. Juli 2000) mit mehr als 95 % der Aktien an der F AG beteiligt. Die Verschmelzung bewirkte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – hinsichtlich der Anteile an der F AG (und der Anteile vieler weiterer Gesellschaften des Konzerns) eine mittelbare Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG. Die Antragstellerin ist nach § 13 Nr. 1 GrEStG Steuerschuldnerin der durch die mittelbare Anteilsvereinigung entstandenen Grunderwerbsteuer.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 sandte die Antragstellerin eine Kopie des Handelsregisterauszugs zum Nachweis der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung an das Finanzamt G als dem gemäß § 17 GrEStG zuständigen Feststellungsfinanzamt mit dem Hinweis auf „Grunderwerbsteuer, Verschmelzung D AG – E AG” (Bl. 46 2 K 1337/08). Ein Schreiben der Antragstellerin vom 17. Oktober 2001 an das Finanzamt G enthielt unter Angabe des grunderwerbsteuerlichen Tatbestands eine Liste aller Gesellschaften, deren Vermögen zum Stichtag 14. Juli 2000 inländische Grundstücke umfasste (Bl. 48 2 K 1337/08). Einem weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2004 an das Finanzamt G war schließlich eine ca. 200 Grundstücke umfassende Grundstücksliste der F AG beigefügt, aufgeteilt nach bewerteten und nichtbewerteten Grundstücken (Bl. 51 2 K 1337/08).

Mit Feststellungsbescheid vom 30. Januar 2004 stellte das Finanzamt G gegenüber der Antragstellerin die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Grundbesitzes der F AG gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest. Mit Bescheid vom 24. November 2005 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.

Am 4. Dezember 2007 erließ der Antragsgegner hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin in H, I und K einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage eines Schätzwerts in Höhe von 7.780.400 DM mit 272.314 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 legte die Klägerin Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2007 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte.

Nachdem das Finanzamt L mit Bescheiden vom 16. November 2007 bzw. 21. Dezember 2007 (im Bescheid ist irrtümlich der 17. November 2007 genannt) den Grundbesitzwert auf den dem 14. Juli 2000 nachfolgenden Bewertungsstichtag 25. September 2000 auf insgesamt 7.688.000 DM festgestellt hatte, erließ der Antragsgegner am 8. Januar 2008 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem er die Grunderwerbsteuer unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 269.080 DM herabsetzte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2008 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Am 24. Juli 2008 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 K 1337/08 geführt wird. Die mit Schreiben vom 4. August 2008 beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids für die Dauer des Klageverfahrens wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August 2008 zurück.

Am 14. August 2008 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1 f),

die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2008 bis einen Monat nach Ergehen einer Endentscheidung im finanzgerichtlichen Klageverfahren auszusetzen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner hätte den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen dürfen. Die Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 2001 begonnen und Ende Januar bzw. Anfang Februar 2006 geendet. Die Schreiben der Antragstelleri...

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