Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Rückforderungsbescheid vom 1. März 1996

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Der Steuerpflichtige … R. der beim Antragsgegner – Ag. – zur Einkommensteuer veranlagt wird, unterhielt zunächst Bankverbindungen mit der Antragstellerin – Astin. –. In seinen Einkommensteuererklärungen bis 1992 (Eingang der Erklärung für 1992 beim Ag. am 8. Dezember 1993) gab er das Konto Nr. 3 … bei der Astin, unter der Rubrik „Bankverbindung” an (Ziff. 16–18 des Erklärungsvordrucks). In den Einkommensteuererklärungen der Folgejahre führte der Steuerpflichtige … sodann unter der vorgenannten Rubrik das Konto Nr. 6 … bei der …. Bank … dessen Inhaberin seine Ehefrau … war, an (Eingang der Erklärung 1993: 9.1.1995 und 1994: 21.9.1995).

Aufgrund einer drastischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen … kündigte die Astin. mit Schreiben vom 31. Januar 1995 diesem gegenüber alle in Anspruch genommenen Kredite sowie „die gesamte Geschäftsverbindung” (Bl. 13 RbHA).

In seiner Einkommensteuererklärung 1994 machte der Steuerpflichtige Einkünfte geltend, deren negativer Gesamtbetrag sich auf 715.567 DM summierte (ESt 1994). Im Zuge des Verlustrücktrags erließ der Ag. Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1992 und 1993, die – zusammen mit den entsprechenden Nebenabgaben – zu einem Erstattungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen … in Höhe von insgesamt 38.529,47 DM führten. Diesen Erstattungsbetrag überwies der Ag. im Februar 1996 auf das ehemalige Konto des Steuerpflichtigen bei der Astin.

Der Steuerpflichtige erkannte diese Zahlung nicht als Leistung an ihn an und forderte den Ag. auf, die Erstattungszahlungen auf das von ihm zuletzt angegebene Konto seiner Ehefrau bei der … Bank zu überweisen. Die Astin. verweigerte eine Herausgabe der an sie überwiesenen Beträge im Hinblick auf Ansprüche, die sie noch gegen ihren ehemaligen Kunden R. hatte.

Am 1. März 1996 erließ der Ag. einen Rückforderungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 AbgabenordnungAO –, durch den er die Astin. aufforderte, den Erstattungsbetrag in Höhe von 38.529,47 DM an ihn zurückzuzahlen. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob die Astin. Klage beim Finanzgericht (Gz. 1 K 128/96). Nachdem der Ag. mit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen begonnen hatte, stellte die Astin. beim Finanzgericht den Antrag,

die Vollziehung des Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 1. März 1996 (St.Nr. 20 666 0197) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1996 (Rechtsbehelfsliste L 86/96) bis zur Entscheidung über die Klage vom 10. Juli 1996 auszusetzen.

Zur Begründung nimmt sie auf ihre Klagebegründung Bezug. Dort trägt sie vor, daß vorliegend vom Ag. die Erstattungszahlung auf das von dem Steuerpflichtigen angegebene Konto überwiesen worden sei. Wolle ein Steuerpflichtiger verhindern, daß ein Betrag auf das von ihm angegebene Konto überwiesen werde, gleichviel ob es zwischenzeitlich gekündigt worden sei oder nicht, dann müsse er dies entsprechend klarstellen (Bl. 12).

Der Ag. beantragt (Bl. 7),

die begehrte Vollziehungsaussetzung als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Es handele sich um einen Fall der Fehlüberweisung. Deshalb sei vorliegend die Astin. Leistungsempfängerin und damit Rückzahlungsverpflichtete im Sinne des § 37 Abs. 2 AO gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten des Ag. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne...

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