Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers als Nachlassverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers für die Vertretung der Erben in einem die Erbschaftsteuer betreffenden Einspruchs- oder Klageverfahrens sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen II R 29/06)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Miterben zu je 1/2 nach der am 18. August 1993 verstorbenen xxx. Sie begehren mit diesem Klageverfahren bei der Nachlasswertermittlung den Abzug eines Betrages von 50.274,40 DM als Erbfallkosten und dadurch eine entsprechend niedriger festgesetzte Erbschaftsteuer.

In einem von einer Vermächtnisnehmerin angestrengten Erbschaftsteuerlichen Klageverfahren zum Aktenzeichen Az. 5 K 5092/00 waren die Kläger beigeladen. Auch zum Vorverfahren waren sie bereits hinzugezogen. In diesen Verfahren ging es um die Ermittlung des Wertes eines Kaufrechtsvermächtnisses, welches unmittelbaren Einfluss auf die Nachlasswertermittlung hat. Die Kläger ließen sich in diesem Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, der zugleich mit Urkunde des Amtsgerichts xxx vom 30. November 199x als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Frau xxx eingesetzt worden war.

In einem ersten Änderungsbescheid für die Kläger vom 01.09.1994 war der Beklagte zunächst aufgrund der Angaben der Kläger von einem Wert des Kaufrechtsvermächtnisses in Höhe von 2.778.000, -DM ausgegangen, korrigierte diesen dann aufgrund der Einwendungen der Vermächtnisnehmerin in dem dortigen Verfahren auf 0,- DM, da der Wert des übernommenen Grundstücks den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteige, führte dementsprechend gegenüber den Klägern mit Datum vom 31.01.1996 eine geänderte Erbschaftsteuerfestsetzung durch und erhöhte die Erbschaftsteuer um jeweils 750.324, -DM.

Das gerichtliche Verfahren der Vermächtnisnehmerin wurde am 14. Oktober 2003 durch eine Einigung und anschließende Hauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten beendet.

Vor Änderung der Bescheide teilte der Testamentsvollstrecker mit, dass sich die Testamentsvollstreckerkosten um die zusätzlich entstandenen Prozessgebühren erhöhen würden, da laut Kostenentscheidung des Gerichts die von ihm vertretenen Erben die anwaltlichen Gebühren selbst zu tragen hätten.

Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 11. November 2003 die Erbschaftsteuerbescheide für die Kläger und setzte hierin den Wert des Kaufrechtsvermächtnisses entsprechend der gerichtlichen Einigung an. Hinsichtlich der angekündigten weiteren Testamentsvollstreckerkosten wurde mitgeteilt, dass diese nicht als Erbfallkosten abzugsfähig seien.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 24.11.2004, mit welchem sie zugleich eine Ermittlung der Gebühren für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im Prozessverfahren - ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.500.000, - DM sowie einer entsprechenden Gebührenerhöhung wegen zweier Auftraggeber - vorlegten. Diese Kosten seien als Erbfallkosten berücksichtigungsfähig, da es zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers im Sinne der §§ 2203, 2205 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- gehöre, Schulden und die Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu bezahlen und insoweit die anwaltliche Testamentsvollstreckung nach § 191 ff Abgabenordnung -AO- auch die Beratung und Vertretung der Erben und ggf. die Beanstandung zu hoch ermittelter Steuer beinhalte.

Der Beklagte folgte dem nicht. Er führt in seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 08. Dezember 2003 im wesentlichen aus, dass die hier geltend gemachten Kosten nicht mehr zu den "Kosten der Regelung des Nachlasses" gehörten. Unter diesem Begriff seien die Kosten zusammengefasst, die aufgewendet werden müssten, um den Erben in den Besitz der ihm aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Kosten, die erst entstünden, wenn der Erwerb bezogen auf den Einzelerwerber feststehe, seien hiervon nicht umfasst. Hierzu gehöre auch die Erbschaftsteuer, da sie voraussetze, dass der Erwerb bezogen auf den einzelnen Erwerber feststehe und vollzogen sei. Die Erbschaftsteuer treffe nicht den Nachlass als solchen, sondern den Erwerber als Person bezogen auf die von ihm erworbene Bereicherung. Kosten, die aus der Erbschaftsteuer erwüchsen, seien danach nicht den abzugsfähigen Erbfallkosten zuzurechnen.

Dies gelte auch, wenn die Rechtsverfolgung durch den Testamentsvollstrecker erfolge. Zwar gehöre es zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers, für die ordnungsgemäße Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und Entrichtung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu sorgen, jedoch sei er weder Steuerschuldner noch Vertreter der Erben und daher ohne ausdrückliche Vollmachterteilung durch die Erben auch nicht rechtsbehelfsbefugt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Verwaltungsverfahren wird auf die Ablichtung der Einspruchsentscheidung ( Bl. 13-14 der Streitakte) Bezug genomme...

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