Beim Vorratsvermögen darf der Unternehmer nur gleichartige Wirtschaftsgüter in die Gruppenbewertung einbeziehen. Gleichartigkeit bedeutet aber nicht, dass es sich um gleiche Wirtschaftsgüter handeln muss. Erforderlich ist nur, dass sie zur gleichen Warengattung gehören oder die Wirtschaftsgüter in ihrer Verwendung bzw. Funktion vergleichbar sind. Wesentliche Qualitätsunterschiede dürfen allerdings nicht bestehen. Die Preise für die Wirtschaftsgüter müssen nicht zwingend annähernd gleich sein. Preisgleichheit ist allerdings ein Indiz für die Gleichartigkeit.

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