OFD Hannover, Verfügung v. 15.2.2006, S 2334 - 97 - StO 212

Zum 1.1.2004 ist § 3 Nr. 34 EStG, die Steuerfreiheit für Fahrtkostenzuschüsse und Job-Tickets weggefallen.

Diese Vorteile sind damit steuerpflichtig, sie können jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal versteuert werden.

Eine Steuerbefreiung gilt nur in folgenden Fällen:

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Freigrenze von monatlich 44 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht.

Überlässt der Arbeitgeber als Verkehrsträger seinen Mitarbeitern Job-Tickets, die zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen, so bleibt der Vorteil im Rahmen des sog. Rabattfreibetrages von 1.080 EUR im Jahr steuerfrei.

Ob der Mitarbeiter tatsächlich die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt oder aber z.B. mit dem Auto zur Arbeit fährt, ist unerheblich. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils reicht allein die Möglichkeit der Nutzung aus.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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