Nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage gehörten Arbeitgeberleistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lediglich im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben die als Sachbezüge gewährten Arbeitgeberleistungen unter Einhaltung der monatlichen 50-EUR-Freigrenze außer Ansatz. Eine Steuerbefreiung kam außerdem in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Fahrberechtigung erhalten hat und hierfür die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt waren (Rabattfreibetrag).

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG ist ab 1.1.2019 vorrangig vor § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Zuschüsse des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer vor dem 1.1.2019 erworbenen und bezahlten Fahrberechtigung fallen nicht unter die ab 1.1.2019 geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.[1]

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht.

Ein geldwerter Vorteil wird nicht angenommen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein sog. Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt aber vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. Die 50-EUR-Freigrenze[2] ist ab 2020 nicht mehr anwendbar, falls § 3 Nr. 15 EStG bei einer Gehaltsumwandlung keine Anwendung findet.

Wird die Monatsfreigrenze wie bei der Zuwendung von Jahresfahrscheinen überschritten, ist Lohnsteuer abzuführen. Eine günstige Gestaltung lässt sich hier dadurch erreichen, dass der Jahresfahrschein in Form monatlicher Fahrberechtigungen gewährt wird, die vom Lohnbüro jeweils nur für einen Monat ausgehändigt werden. Im Übrigen steht es dem Arbeitgeber offen, die Lohnsteuer mit 15 % pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erheben.[3]

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, führt dies, falls § 3 Nr. 15 EStG keine Anwendung findet, zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.[4] Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte einräumt.[5]

Zahlt der Arbeitgeber an das Verkehrsunternehmen ein Serviceentgelt für die Verwaltung des Job-Tickets (z. B. den Einzug der Fahrgelder beim Mitarbeiter, die Übernahme der Kundendaten, die Datenpflege, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, den Ticketversand oder die Bestellmöglichkeit per Internet), fließt dem Arbeitnehmer insoweit kein geldwerter Vorteil in Höhe des Serviceentgelts zu.

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind steuerbegünstigte Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichen der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden.[6]

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