Anstatt einer Schenkung können die Ehegatten auch ein Darlehen vereinbaren. In diesem Fall kommt es naturgemäß zu keiner Schenkungsteuerpflicht. Beachtet werden sollte aber, dass eine schriftliche Vereinbarung von den Ehegatten vorgenommen wird.[1]

 
Wichtig

Zinsloses Darlehen

Ist das Darlehen zinslos, so ist hinsichtlich der Zinslosigkeit eine Schenkung gegeben.[2]

Zur Berechnung der Zinslosigkeit ist der Kapitalwert heranzuziehen. Dieser ermittelt sich wie folgt

  1. befristetes Darlehen: Die Bewertung erfolgt nach § 13 BewG mit dem Vervielfacher des Jahreswerts nach Anlage 9a.
  2. Darlehen auf unbestimmte Zeit: Der Kapitalwert ergibt sich vorbehaltlich des § 14 BewG mit dem 9,3 fachen des Jahreswerts.

In Betracht kommen auch ein zinsvergünstigtes Darlehen, d. h. die Zinsen sind niedriger als marktüblich.

Verzichtet der Ehegatte in einem späteren Zeitpunkt auf die Rückzahlung des Darlehens, liegt eine freigebige Zuwendung vor, die schenkungsteuerpflichtig ist.

[1] Einzelheiten zum Darlehen siehe auch Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 30 ff, Stand: 10.7.2023
[2] Halaczinsky/Wochner, Schenken,Erben, Steuern, 11. Aufl. 2017, Rz. 302 m. w. N.

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