Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist wie folgt zu differenzieren:
a) Der Nacherbfall tritt durch den Tod des Vorerben ein
Hier unterliegen sowohl der Vorerbfall als auch der Nacherbfall der vollen Erbschaftsbesteuerung, die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG findet daher Anwendung.
b) Der Nacherbfall tritt nicht durch den Tod des Vorerben ein
Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, dann gilt nach § 6 Abs. 3 ErbStG die Vorerbfolge als auflösender Erwerb und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb. Tritt der Nacherbfall ein, dann gilt der Erwerb des Vorerben nicht als belasteter Erwerb i. S. d. § 27 ErbStG. Damit wird die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG dem Nacherben nicht gewährt (vgl. auch R E 27 Abs. 3 ErbStR 2019).
Nacherbfall zu Lebzeiten des Vorerben
Ehemann EM hat seine Ehefrau EF als Vorerbin und seinen Sohn S als Nacherben eingesetzt. Der Nachlass umfasst zwei Grundstücke. Des Weiteren hat EM bestimmt, dass der Nacherbfall mit der Wiederverheiratung von EF eintreten soll. Drei Jahre nach dem Tod von EM verheiratet sich die EF erneut (Zeitpunkt der Eheschließung ist der 11.12.2023).
Mit der Wiederverheiratung der EF tritt die Nacherbfolge ein. Gleichwohl kann S die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG nicht beanspruchen.
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