Eine Teilausschlagung ist zivilrechtlich nicht möglich. Möglich wird dies durch die zulässige Vollausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Teilabfindung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Teilabfindung

Der Witwer W hinterlässt als Alleinerben den Sohn S und die Tochter T. Sonstige Verwandte sind nicht vorhanden. W verstirbt. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert i. H. v. 2.000.000 EUR. Sohn S schlägt die Erbschaft aus und erhält im Gegenzug von Tochter T eine Geldabfindung i. H. v. 540.000 EUR.

a) Besteuerung von Sohn S

Sohn S hat aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seinen Erwerb (= Teilabfindung) nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu versteuern.

Die Erbschaftsteuer für S berechnet sich wie folgt:

 
Teilabfindung 540.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 140.000 EUR
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 15.400 EUR

Die Erbschaftsteuer des S beläuft sich demnach auf 15.400 EUR.

b) Besteuerung von Tochter T

Tochter T ist durch die Ausschlagung des S Alleinerbin geworden. Sie hat ihren Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Die Abfindung an S kann sie gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Kosten zur Erlangung des Erwerbs abziehen.

Die Erbschaftsteuer für T berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall 2.000.000 EUR
abzüglich Abfindung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 540.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 1.060.000 EUR
Erbschaftsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 201.400 EUR

Die Erbschaftsteuer der T beläuft sich demnach auf 201.400 EUR.

[1] Loose, Erbschaftsteuer, 4. Aufl. 2021, B 77.

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