Eine Teilausschlagung ist zivilrechtlich nicht möglich. Möglich wird dies durch die zulässige Vollausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Teilabfindung.[1]
Teilabfindung
Der Witwer W hinterlässt als Alleinerben den Sohn S und die Tochter T. Sonstige Verwandte sind nicht vorhanden. W verstirbt. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert i. H. v. 2.000.000 EUR. Sohn S schlägt die Erbschaft aus und erhält im Gegenzug von Tochter T eine Geldabfindung i. H. v. 540.000 EUR.
a) Besteuerung von Sohn S
Sohn S hat aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seinen Erwerb (= Teilabfindung) nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu versteuern.
Die Erbschaftsteuer für S berechnet sich wie folgt:
Teilabfindung | 540.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 140.000 EUR |
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 15.400 EUR |
Die Erbschaftsteuer des S beläuft sich demnach auf 15.400 EUR.
b) Besteuerung von Tochter T
Tochter T ist durch die Ausschlagung des S Alleinerbin geworden. Sie hat ihren Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Die Abfindung an S kann sie gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Kosten zur Erlangung des Erwerbs abziehen.
Die Erbschaftsteuer für T berechnet sich wie folgt:
Vermögensanfall | 2.000.000 EUR |
abzüglich Abfindung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 540.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 1.060.000 EUR |
Erbschaftsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 201.400 EUR |
Die Erbschaftsteuer der T beläuft sich demnach auf 201.400 EUR.
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