Die Vorschrift des § 21 ErbStG findet für die ausländische Erbschaftsteuer wie auch für die ausländische Schenkungsteuer gleichermaßen Anwendung (§ 1 Abs. 2 ErbStG).[1]

Bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft ist die Anrechnung der durch den Vorerben gezahlten ausländischen Erbschaftsteuer beim Nacherben nicht möglich.[2]

Hinzuweisen sei hier auf das Urteil des BFH v. 19.6.2013[3] worin Folgendes entschieden wurde:

  1. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
  2. Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.

Ist es der Fall, dass zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht, so ist die Vorschrift des § 21 ErbStG ebenfalls anzuwenden.[4]

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