2.1 Leistungen an im Inland ansässige Auftraggeber

Werden elektronische Dienstleistungen an im Inland ansässige Auftraggeber erbracht, unterliegt die Leistung – unabhängig vom steuerlichen Status des Kunden – der Steuerpflicht im Inland. Anzuwenden ist der jeweils gültige Regelsteuersatz (derzeit 19 %).

 
Wichtig

Hinweis auf Umsatzsteuer

Angebote im Internet zur Ausführung elektronischer Dienstleistungen, die sich an einen offenen Abnehmerkreis im Inland richten, sollten immer mit dem Hinweis auf die im Preis enthaltene deutsche Umsatzsteuer erfolgen.

Ausgenommen davon sind Existenzgründer, die mit ihren Tätigkeiten ein Umsatzvolumen von 22.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Preisauszeichnung

Ein Softwareentwickler bietet neben den auf DVD im Einzelhandel vertriebenen Programmen auch sog. Updates zum entgeltlichen Download im Internet an. Bereits bei der "Preisauszeichnung" muss auf die Zahlung der deutschen Umsatzsteuer hingewiesen werden: "Im Preis ist die Umsatzsteuer i. H. v. 19 % enthalten".

Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen ausführen, müssen, wie jeder andere Unternehmer auch, in der Lage sein, Abrechnungen zu erstellen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung wird für Zwecke des Vorsteuerabzugs nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind.

 
Wichtig

Rechnungsanforderungen

Elektronische Dienstleister, die auf dem Markt mit gewerblichen Abnehmern bestehen wollen, müssen in der Lage sein, ordnungsgemäße Rechnungen mit den Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG in Papierform zu erstellen bzw. die geforderten Angaben auf elektronischem Weg zu übermitteln.[2]

[2] S. Sonderfälle bei der Rechnungsstellung.

2.2 Leistungen an im Ausland ansässige Auftraggeber

Auf die Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer kann immer dann verzichtet werden, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (der steuerliche Status bei Drittlandskunden ist unerheblich) bzw. es sich um einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer handelt. Bei Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige unterliegt der Umsatz in deren Ansässigkeitsstaaten der Besteuerung.[1]

 
Praxis-Tipp

Vorlage der USt-IdNr.

Wenn die Abrechnung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt, schuldet der elektronische Dienstleister bei Abrechnungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer die Umsatzsteuer des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Kunde ansässig ist. Es ist daher ratsam, Angebote ohne Umsatzsteuer ausschließlich von der Vorlage der in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers als Indiz für die Unternehmereigenschaft abhängig zu machen.

Für die Prüfung der Angaben des Abnehmers hinsichtlich Ansässigkeit und Unternehmereigenschaft (bei Abnehmern im übrigen Gemeinschaftsgebiet) sind keine besonderen Formvorschriften vorgesehen. Aus der Gesamtheit der Aufzeichnungen des elektronischen Dienstleisters müssen sich die Angaben leicht nachprüfbar und glaubhaft ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, bei Online-Angeboten Bestellformulare zu entwickeln, die folgende Mindestangaben vom Besteller verlangen:

  • Name und Anschrift des Bestellers, E-Mail-Adresse, ggf. Bankkontodaten und IP-Adresse;
  • bei Bestellern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zusätzlich Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), wenn vorhanden.
 
Praxis-Beispiel

Erstellung eines Angebots

Das im Inland ansässige Systemhaus Meyer wirbt für die Erstellung und Pflege von Internetplattformen. Ein Interessent aus Belgien bittet um ein Angebot zur Erstellung einer Präsentation seines Unternehmens. Die Leistung soll von einem in Belgien ansässigen Unternehmer für sein Unternehmen genutzt werden. Das Preisangebot darf keine Umsatzsteuer enthalten, weil die Leistung in Belgien steuerbar ist und die Umsatzsteuer vom Auftraggeber geschuldet wird (reverse charge).

2.3 Leistungen an in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige

Gem. § 3 a Abs. 5 UStG werden online erbrachte Umsätze an Privatpersonen seit dem 1.1.2015 generell am Sitzort des nichtsteuerpflichtigen Abnehmers besteuert. Im Inland ansässige Unternehmen, die Umsätze auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbringen, wären somit grundsätzlich verpflichtet, sich für diese Zwecke in allen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, in denen die Kunden ansässig sind. Hier schafft der sog. One-Stop-Shop (OSS) als einzige Anlaufstelle im Mitgliedstaat des Anbieters Abhilfe. Deutsche Online-Anbieter können derartige Umsätze pro Mitgliedstaat an das Online-Portal des BZSt übermitteln und die anfallenden Umsatzsteuern dort entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuererklärung über das BZSt-Online-Portal

Der im Inland ansässige Online-Anbieter erbringt mit der entgeltlichen Bereitstellung von Musikdateien für nichtsteuerpflichtige Kunden im Zeitraum vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 Umsätze in Spanien i. H. v. 1.210 EUR (1.000 EUR + 21 % USt), in Luxemburg i. H. v. 2.340 EUR (2.000 EUR + 17 % USt), in Schweden i. H...

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