BMF, 1.6.2015, IV C 1 - S 2252/07/0001 :037

Steuerliche Folgen des BGH-Urteils vom 7.5.2014

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Werden einem ehemaligen Versicherungsnehmer aufgrund eines wegen Widerspruchs unwirksamen Lebensversicherungsvertrages, der nach dem so genannten „Policenmodell” abgeschlossen wurde, im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gezogene Nutzungen erstattet, unterliegen diese Zahlungen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b;

VVG 1908 § 5a

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