Rz. 38

Infolge der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist die Gliederung des Eigenkapitals gemäß § 266 Abs. 3 HGB auch für die Steuerbilanz anzuwenden. Entsprechend der handelsrechtlichen Aufteilung in gezeichnetes Kapital (Nennkapital) und übriges Eigenkapital sowie Gewinne, Gewinnrücklagen und Einlagen besteht das steuerliche Eigenkapital einer Körperschaft aus Einlagen und gespeicherten Gewinnen; hinzutreten steuerliche Besonderheiten (§§ 27 – 29 KStG) wie z. B. verdeckte Einlagen, sodass § 27 KStG von § 272 Abs. 2 HGB abweicht.[1]

So sind gemäß § 27 Abs. 1 KStG die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen, das jährlich fortzuschreiben ist. Ausschüttungen (Regelausschüttungen, Vorabausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen) erfolgen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG außerhalb des Nennkapitals zunächst aus dem ausschüttbaren Gewinn[2] und erst dann aus dem Einlagekonto.

§ 28 und § 29 KStG bringen Sonderregelungen für die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals sowie bei Kapitalveränderungen bei Umwandlungen, auf die im Rahmen dieses Beitrages nicht eingegangen wird.[3]

 

Rz. 39

vorläufig frei

[1] Siehe Förster/van Lishaut, FR 2002, S. 1205 ff. (Teil 1) und S. 1257 ff. (Teil 2).
[2] Als ausschüttbarer Gewinn gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital, abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.
[3] Siehe hierzu Förster/van Lishaut, FR 2002, S. 1205 ff. und S. 1257 ff. sowie Müller/Maiterth, DStR 2002, S. 746 f.

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