In Verbindung mit Sozialversicherungsrenten aus der Schweiz, also Leistungen aus der AHV (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und der IV (Invalidenversorgung), ist Art. 21 DBA Schweiz anzuwenden.

Zudem besteht in der Schweiz eine sog. Pensionskasse als betriebliche Altersversorgung. Anders als in Deutschland ist diese in der Schweiz aber gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, Beiträge in die Pensionskasse zu leisten. Das Schweizer Pensionskassensystem entspricht daher dem System einer gesetzlichen Rentenversicherung.[1] Das Besteuerungsrecht für Leistungen aus dieser Pensionskasse wird daher nach Art. 21 DBA Schweiz dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zugeordnet.

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