Ruhegehälter aus der Pensionskasse der Schweiz unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 21 DBA Schweiz, da Beiträge in die Pensionskasse mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.[1] Das Besteuerungsrecht der Leistungen wird dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Dies kann also Deutschland sein. Die eidgenössische Steuerverwaltung hingegen ordnet bei ehemaligen Staatsbediensteten diese Leistungen Art. 19 Abs. 2 DBA Schweiz zu, welcher zum Besteuerungsrecht im Kassenstaat, also der Schweiz, führt. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wurde zwischen Deutschland und der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung geschlossen.[2] Zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse an ehemalige Schweizer Staatsbedienstete mit Ansässigkeit in Deutschland werden demnach in der Schweiz besteuert. Die Vereinbarung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Ein Besteuerungsrecht für Deutschland liegt dagegen vor, wenn der Empfänger der Leistungen ehemaliger Grenzgänger war.[3]

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