BZSt, 16.7.2012, St II 2 - S 2280-DA/12/00002

1 Anlage

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2012).

Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2008 liegt, sind in dieser Dienstanweisung nicht mehr enthalten. Der Regelungsumfang der DA-FamEStG 2012 ergibt sich aus ihrem Vorwort. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kennzeichnung der Änderungen abgesehen.

Die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 2012 ist in Abschnitt DA 63.4 (Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit) geregelt. In die DA-FamEStG 2012 sind einige weitere Verweise auf ältere BFH-Urteile aufgenommen worden, um insoweit an die Einkommensteuer-Hinweise anzugleichen.

Die DA-FamEStG 2012 enthält insbesondere folgende inhaltlichen Änderungen:

DA 31

Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt (Weisung vom 24.4.2012, BStBl 2012 I S. 519). Der Abschnitt DA 31.2 wird genauer bezeichnet mit „Vorrangige Unterhaltspflichten” und es werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Bei einer Mangelfallprüfung (DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5) ist das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Person zu Grunde zu legen. Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist in DA 31.2.4 geregelt. Als steuerfrei zu stellendes Existenzminimum ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusetzen.
  • Beispiele zu DA 31.2.2 und DA 31.2.3:

    • Das bisherige Beispiel 1 und die Variante in DA 31.2.2 betreffen die Mangelfallprüfung bei einem Kind im Jahr der Heirat. Sie werden neu gefasst. Wegen des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG wird das verfügbare Nettoeinkommen erst ab dem Folgemonat der Heirat in die Mangelfallprüfung einbezogen. Demzufolge bleiben Einnahmen in allen Fällen nach DA 31.2.2 und DA 31.2.3 unberücksichtigt, die auf Zeiträume entfallen, in denen eine vorrangige Unterhaltspflicht nur in einem Teil des Monats besteht (Teilmonate).
    • Das bisherige Beispiel 2 in DA 31.2.2 entfällt. Es betraf die Kindeskindsituation eines verheirateten Kindes. Stattdessen wird die Kindeskindsituation bei einem Anspruch nach § 1615l BGB im Beispiel zu DA 31.2.3 erläutert.
    • Die Beispiele werden ohne Bezug auf ein bestimmtes Jahr gefasst.
  • DA 31.2.2 Abs. 6 und 7 werden neu strukturiert:

    • Absatz 6 regelt den Fall der nicht getrennt lebenden Lebenspartnerschaft (als mit Abs. 1 bis 5 vergleichbar – Haushaltsgemeinschaft liegt vor),
    • Absatz 7 betrifft die Fälle, in denen keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Der allgemeine Rechtsgrundsatz des BFH-Urteils vom 22.12.2011, BStBl 2012 II S. 340 (kein Ansatz fiktiver Unterhaltsleistungen) wird auf alle mit dem entschiedenen Sachverhalt vergleichbare Fälle angewandt (auch auf solche nach DA 31.2.3).
  • Der neue Abschnitt DA 31.2.4 regelt die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens. Sie ist bei einer Mangelfallprüfung (siehe DA 31.2.2) und bei der Prüfung eines Anspruchs für ein behindertes Kind (siehe DA 63.3.6.4) von Bedeutung.

    • Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 7.4.2011, BStBl 2012 II S. 974 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten) und vom 9.2.2012, BStBl 2012 II S. 463 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes an sein eigenes Kind) werden in DA 31.2.4 Satz 3 berücksichtigt. Insoweit entfallen die bisher in DA 31.2.2 Abs. 3 Satz 6, letzter Anstrich und Satz 7f. sowie in DA 63.4.3.4 Abs. 1 geregelten Abzugsbeträge.
    • Zu den drei vorgenannten BFH-Urteilen wird darauf hingewiesen, dass deren Rechtsgrundsätze auch bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens des Ehegatten oder einer anderen vorrangig unterhaltsverpflichteten Person und bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes für Zeiträume vor dem 1.1.2012 anzuwenden sind, sofern diese Kindergeldfälle noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind.

DA 62

In DA 62.4.1 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der neu eingefügte Satz 10 regelt Fälle nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung.
  • Satz 22 (bisher Satz 21) wird genauer gefasst, indem das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung als Leistung nach dem SGB III aufgeführt wird.

DA 62.4.2 Abs. 1 Satz 2 wird an DA 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 angeglichen.

DA 63

In DA 63.3.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • In Abs. 2 Satz 3 wird als Nachweis der Arbeitslosigkeit klarstellend auf den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III abgestellt, um von dem Arbeitslosengeld nach dem SGB II (Alg II) zu unterscheiden. Dies erfolgt auch in DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 22 und DA 62.4.3 Abs. 2 Satz 3.
  • In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann ein Kind grundsätzlich arbeitsuchend sein, es steht aber aus obj...

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