BZSt, 01.07.2013, o. Az.

Vorwort

Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand 2013[1] regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2013 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.7.2013 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben.

Die DA-FamEStG 2013 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2009 bis 2012 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1.1.2012 entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom 30.9.2009 (BStBl I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl I S. 716). Nach dem 19.1.2011 im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten:

Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte hin. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2012 sind fett und kursiv dargestellt.

Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
 
(DA-FamEStG)
 
Stand 2013
 

I. Familienleistungsausgleich

§ 31 EStG hat folgenden Wortlaut:

"Familienleistungsausgleich

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammen veranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt."

DA 31.1 Allgemeines

1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. 2Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, in dem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Betrag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld. 3Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft dann das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 4Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 5In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 6Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.

DA 31.2 Vorrangige Unterhaltspflichten

DA 31.2.1 Allgemeines

1Wenn ein volljähriges Kind heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder selber Vater oder Mutter eines Kindes wird, wechselt die vorrangige Unterhalts...

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