Rz. 132

Die Umstellung der externen Rechnungslegung von HGB auf IFRS ist nicht nur auf die Erstellung von Abschlüssen beschränkt; zur Generierung der in Jahres- und Zwischenberichten veröffentlichten IFRS-Daten sind die Voraussetzungen im Finanz- und Rechnungswesen zu schaffen.

 

Rz. 133

Dies setzt zum einen entsprechende Anpassungen in der Finanzbuchhaltung des nach IFRS berichtenden Unternehmens bzw. Konzerns voraus; hierzu zählen insbesondere zusätzliche Entwicklungsrechnungen, welche für die HGB-Buchführung im Regelfall nicht erforderlich sind. Darüber hinaus benötigt man für die Erstellung des IFRS-Jahresabschlusses bzw. IFRS-Konzernabschlusses auch Informationen aus anderen Bereichen des Finanz- und Rechnungswesens. Das Controlling und die Kostenrechnung sind Datenlieferant für die Segmentberichterstattung, für die Berichterstattung über aufgegebene Geschäftsfelder[1], für die Bewertung von zeitraumbezogen erfüllten Leistungsverpflichtungen aus Kundenverträgen sowie für die Bewertung potenziell wertgeminderter Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierender Einheiten. Sofern die Kostenrechnung – analog der Stellung zur Finanzbuchhaltung nach HGB – unter anderem auch Dienstleistungsfunktionen für die Abschlusserstellung nach IFRS übernehmen soll, setzt dies im Einzelfall voraus, dass die Ausgestaltung des internen Rechnungswesens angepasst werden muss, um den IFRS-Anforderungen zu genügen.[2]

 

Rz. 134

Zur Erfüllung der steuerlichen Berichtsanforderungen nach IAS 12 sowie zur Bewertung der latenten Steuerposten benötigt die auf IFRS basierende Finanzbuchhaltung in erheblichem Maße Informationen, welche in der Steuerabteilung des Unternehmens bzw. Konzerns (z. B. Ableitung des steuerpflichtigen Einkommens aus dem Handelsbilanzergebnis) vorhanden sind. Darüber hinaus werden zur Erstellung eines IFRS-Abschlusses auch Informationen aus der Einkaufsabteilung (z. B. Bestellobligo für Kapitalflussrechnung), Lagerbuchhaltung (z. B. Vorratsbewertung),[3] Finanzabteilung (z. B. Angabepflichten über Finanzinstrumente gemäß IFRS 7), Personalabteilung (z. B. Berichterstattung über Altersversorgungspläne) und der Planungsabteilung (durch wesentlich stärkeren Zukunftsbezug bei der Bewertung nach IFRS im Vergleich zum HGB) benötigt. Insoweit ist es berechtigt bei der IFRS-Umstellung von einem Gemeinschaftsprojekt – vor allem – im kaufmännischen Sektor eines Unternehmens bzw. Konzerns zu sprechen, für dessen planmäßige Umsetzung sich eine möglichst frühzeitige Information und Einbindung sämtlicher am Umstellungsprozess Beteiligter empfiehlt.[4]

[1] Vgl. Rz. 106 ff.
[2] Vgl. Kirsch, Controlling 2003, S. 17.
[3] Vgl. Hirschberger/Karl, DStR 2002, S. 2191.
[4] Ausführlich hierzu: Kirsch, Informationsmanagement für den IFRS-Abschluss, 2005, S. 191 ff.

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