Rz. 6

Bei zahlreichen in der Phase 1 identifizierten zwingenden und möglichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden wird das Unternehmen feststellen, dass man zur Quantifizierung der Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede eine Vielzahl von Informationen (in der 1. Phase primär quantitative Informationen) benötigt, die nur teilweise durch das auf einer HGB-Finanzbuchhaltung basierende Rechnungswesen zur Verfügung gestellt werden.[1] Dies gilt insbesondere dann, wenn der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende auch zusätzlich aus bilanzpolitischen Gründen die Wahlrechte zu einem weitgehenden Wertansatz von Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert oder Neuwert nutzen will (insbesondere Zeitwertbewertung von Beteiligungen, Finanzinvestitionen, Neubewertung von Sachanlagen sowie Designation von finanziellen Vermögenswerten in die Kategorie der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen[2]

 

Rz. 7

In dieser 2. Phase der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS ist sowohl der quantitative als auch der qualitative Informationsbedarf zu erheben.[3] Checklisten[4] können hierzu ein nützliches Hilfsmittel sein. Aufgrund des zumeist großen Volumens von Checklisten, die sich an allen denkbaren Besonderheiten und den daraus resultierenden Angabepflichten aller IAS/IFRS-Standards orientieren, sind in einem 1. Schritt die relevanten quantitativen und qualitativen Anhangangaben (der Art nach) aus den Checklisten zu extrahieren.

 

Rz. 8

Im nächsten Schritt sind die in den IAS/IFRS-Standards bzw. den Checklisten nur ihrer Art nach genannten Angabepflichten so zu präzisieren, dass eine systematische Datenerhebung im Unternehmen stattfinden kann. Hierzu sind regelmäßig Berichtsformulare zu entwickeln bzw. bereits vorhandene zu überarbeiten, um die geforderten Informationen zu generieren.

 

Rz. 9

In diesem Zusammenhang müssen weiterhin Verantwortlichkeiten im Unternehmen für die periodische Erhebung von Daten fixiert und ggf. EDV-technische und organisatorische Abläufe angepasst oder erstmals definiert werden. Um die Umsetzung der Anhangangaben möglichst effizient zu gestalten, ist innerhalb der quantitativen Offenlegungspflichten insbesondere zu prüfen, welche der zusätzlich benötigten Informationen sich auf Ebene von Konten – ggf. unter Erweiterung des Kontenplans[5] oder durch Kontenauswertungen (insbesondere Auswertung des Gegenkontos) – gewinnen lassen.[6]

 

Rz. 10

Schwerpunkte des zusätzlich zu erhebenden quantitativen und qualitativen Informationsbedarfs bilden:[7]

  • Kapitalflussrechnung (IAS 7),
  • Ertragsteuern, einschließlich latente Steuern (IAS 12),
  • Leistungsorientierte Pensionspläne (IAS 19),
  • Wertminderung von Vermögenswerten (IAS 36),
  • Finanzinvestitionen (IAS 40),
  • aktienbasierte Vergütung (IFRS 2),
  • Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3),
  • Aufgabe von Geschäftsbereichen und zur Veräußerung klassifizierte Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen (IFRS 5),
  • Finanzinstrumente (IFRS 7),
  • Segmentberichterstattung (IFRS 8),
  • Anteile an anderen Unternehmen (IFRS 12),
  • Erlöse aus Kundenverträgen (IFRS 15),
  • Leasing (IFRS 16).

    Branchenspezifisch können darüber hinaus zusätzliche Angabepflichten aus weiteren Standards besondere Relevanz erlangen, z. B. IAS 41 (Landwirtschaft), IFRS 6 (Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen) oder IFRS 17 (Versicherungsverträge).

 

Rz. 11

Der zeitliche und kostenmäßige Aufwand dieser Stufe wird in der Praxis tendenziell unterschätzt, sodass zwar die für die unmittelbar bilanzierungs- und bewertungsrelevanten Tatbestände erforderlichen Informationen zumeist erfasst werden, viele sonstige Anhangangaben häufig erst nach Abschluss der Berichtsperiode durch manuelle Aufzeichnungen oder auch zum Teil nur durch rudimentäre Schätzungen gewonnen werden.[8] Dennoch ist auch bei Unternehmen festzustellen, welche systematisch eine quantitative und qualitative Informationsbedarfsanalyse nutzen, dass nach Aufstellung des 1. Jahresabschlusses nach internationalen Grundsätzen noch Lücken im Informationssystem für den IFRS-Abschluss bestehen (können) und insoweit die Feststellung des Informationsbedarfs häufig auch das Ergebnis einer Rückkoppelung bereits aufgestellter Jahresabschlüsse ist. Dies gilt insbesondere für die Einführung von IFRS in Konzernen, da die Muttergesellschaft aufgrund der bisherigen HGB-Berichterstattung der Tochterunternehmen, Joint-Ventures und assoziierten Unternehmen bislang nur die für den HGB-Konzernabschluss relevanten Informationen erfasst hat. Der zusätzlich für Konzerne zu erhebende Informationsbedarf ergibt sich somit als Resultat der Informationsbedarfsanalyse beim Mutterunternehmen und sämtlichen einbezogenen Tochterunternehmen sowie – aufgrund der zwingenden Anwendung konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden[9]- auch bei den at equity einzubeziehenden Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen.

 

Rz. 12

Zudem bedarf die Feststellung des quantitativen und qualitativen Inform...

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