Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage - Auslegung der Klageschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet, wenn mit dem Klageantrag die Herabsetzung der Einkünfte auf einen bestimmten, genau bezeichneten Betrag geltend gemacht wird.

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Anfechtungsklage gegen Schätzungsbescheide genügt es, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert. Die Klageschrift als prozessuale Willenserklärung ist auch bei der Bestimmung des zum Mußinhalt einer Klage gehörenden Gegenstands des Klagebegehrens auszulegen und dazu muß auf die dem Gericht vorliegenden Akten zurückgegriffen werden. Nur diese Auslegung trägt dem aus Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften Rechnung (vgl. Rechtsprechung; Ausführungen zum Verhältnis der §§ 65, 79b FGO).

2. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn ohne jede weitere Konkretisierung lediglich die ersatzlose Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids beantragt wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

BGB § 133; FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 79b; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG München (Gerichtsbescheid vom 25.10.1995; Aktenzeichen 13 K 2447/94)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht Einkünfte aus

selbständiger Arbeit, die für die Streitjahre 1986 bis 1988 vom Beklagten und

Revisionsbeklagten (Finanzamt - -FA--) gesondert festgestellt wurden. Nach

einer Außenprüfung lehnte das FA den Abzug von Betriebsausgaben für die

Streitjahre ab und erließ die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide. Der

Einspruch hatte hinsichtlich geltend gemachter Absetzungen für Abnutzung (AfA)

auf im einzelnen nicht nachgewiesene Anschaffungskosten für Praxisinventar in

Höhe von 480 000 DM, nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 160 000 DM für

1986 und 2 077 DM für 1987 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 7 800 DM für

die Streitjahre keinen Erfolg.

Dagegen richtete sich die Klage zum Finanzgericht (FG). In der Klageschrift vom

9. August 1992 heißt es im wesentlichen:

"... erheben wir namens und im Auftrag des Klägers Klage und bitten um

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der wir - vorbehaltlich einer

Klageerweiterung - beantragen werden: 1. ... die Einkünfte aus selbständiger

Tätigkeit (werden) im Jahre 1986 auf DM 462.837,00, für 1987 auf DM 703.136,00

und für 1988 auf DM 865.091,00 gesondert festgestellt ... Die Begründung bleibt

einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."

Mit Anordnung vom 14. Oktober 1994 setzte die Senatsvorsitzende beim FG dem

damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Ausschlußfristen zur Vorlage der

Vollmacht nach § 62 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur Bezeichnung

des Gegenstands des Klagebegehrens nach § 65 FGO bis zum 10. November 1994.

Daraufhin wurde die Prozeßvollmacht rechtzeitig vorgelegt, das Klagebegehren

jedoch nicht weiter bezeichnet. Nachdem der Berichterstatter den damaligen

Prozeßbevollmächtigten auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte,

legte dieser das Mandat nieder. Daraufhin erteilte der Kläger dem jetzigen

Prozeßbevollmächtigten Vollmacht. Dieser machte mit Schriftsatz vom 16. März

1995 geltend, das Klageziel sei mit der Bezeichnung der angefochtenen

Verwaltungsakte und der Bezeichnung des Betrags, auf den die Einkünfte aus

selbständiger Arbeit 1986 bis 1988 herabzusetzen seien, hinreichend bestimmt

gewesen und verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober

1990 I R 118/88 (BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242). Der Berichterstatter

erließ daraufhin unter erneuter Fristsetzung eine Anordnung nach § 79b Abs.1

und 2 FGO zur Angabe der für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Tatsachen

und Beweismittel. In der richterlichen Anordnung heißt es u.a.:

"Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten

und nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, daß

die Klage zulässig ist."

Daraufhin wurde die Klage innerhalb der gesetzten Frist begründet. Dabei

stellte sich heraus, daß sich die Bezifferung des Klageantrags auf die

AfA-Beträge im Zusammenhang mit dem bereits in der Betriebsprüfung umstrittenen

Praxiserwerb bezogen hatte. In die Klage wurden nun auch weitere Streitpunkte

einbezogen.

Gleichwohl wurde die Klage ohne sachliche Prüfung durch Gerichtsbescheid als

unzulässig abgewiesen. Das FG führte im wesentlichen aus, der ehemalige

Prozeßbevollmächtigte habe den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der

Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet. Wie sich aus § 65 Abs.1 Satz 1 FGO

ergebe, reiche dazu die Stellung eines ziffernmäßig bestimmten Antrags nicht

aus. Zwar sei im Streitfall aufgrund der Bezeichnung der angefochtenen

Feststellungsbescheide und des bezifferten Klageantrags ersichtlich, daß die

Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit streitig sei und daß eine

anderweitige betragsmäßige Festsetzung begehrt werde; unter Heranziehung der

Einspruchsentscheidung sei ferner ersichtlich gewesen, daß im

Einspruchsverfahren noch drei Streitpunkte offen gewesen seien. Daraus habe

aber keineswegs entnommen werden können, ob der Kläger überhaupt einen und

welchen der drei Streitpunkte habe aufgreifen und welchen er auf sich habe

beruhen lassen wollen, zumal eine Klageerweiterung ausdrücklich vorbehalten

gewesen sei. Im übrigen fehle es an der Geltendmachung einer Rechtsverletzung.

Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger

die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet; das angefochtene Urteil wird

aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das

FG zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

1. Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozeßurteil als unzulässig

abgewiesen, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der

Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 65 Abs.1 Satz 1 FGO).

a) Wie der I.Senat des BFH durch Urteil in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242

entschieden hat, reicht es für die Bestimmung des Gegenstands des

Klagebegehrens aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem

Betrag nach bezeichnet wird. In einer weiteren Entscheidung vom 17. April 1996

I R 91/95 (BFH/NV 1996, 900) hat der I.Senat des BFH erkannt, daß es bei einer

Anfechtungsklage gegen Schätzungsbescheide genügt, wenn der Kläger sein mit der

Klage verfolgtes Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn

präzisiert. Der erkennende Senat hat weiter entschieden, daß die Klageschrift

als prozessuale Willenserklärung auch bei der Bestimmung des zum Mußinhalt

einer Klage gehörenden Gegenstands des Klagebegehrens auszulegen ist und dazu

auf die dem Gericht vorliegenden Akten zurückgegriffen werden muß (Senatsurteil

vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232). Nur diese Auslegung trägt dem

aus Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der

rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften Rechnung (vgl.

Senatsurteil vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279, sowie Beschluß des

Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976,

271).

b) Im Streitfall hat der Kläger einen bezifferten Klageantrag gestellt. Er hat

die Herabsetzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf bestimmte Beträge

beantragt und damit zugleich das auf Änderung der angefochtenen

Gewinnfeststellungsbescheide gerichtete Klagebegehren zum Ausdruck gebracht

(vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16.Aufl., § 65

FGO Tz.4). Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den der

VIII.Senat des BFH in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden hatte (Beschluß

vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886). Dort nämlich hatte der

Kläger ohne jede weitere Konkretisierung lediglich die ersatzlose Aufhebung

eines Einkommensteuerbescheids beantragt. Ganz ähnlich hatten die Kläger in

einem weiteren vom BFH entschiedenen Fall beantragt, einen

Einkommensteuerbescheid aufzuheben, dem geschätzte Einkünfte aus verschiedenen

Einkunftsarten zugrunde lagen (BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 78/94,

BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16). Richtet sich der Klageantrag ohne weitere

Erläuterung auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids, so bleibt

ungewiß, ob darüber hinaus noch eine Änderung der Steuerfestsetzung begehrt

wird oder ob es tatsächlich bei der Aufhebung des Bescheids bleiben soll. Legt

sich der Kläger hingegen, wie im Streitfall, betragsmäßig fest, so ist dies für

den erkennenden Senat ein Indiz für die ausreichende Bezeichnung des

Gegenstands des Klagebegehrens.

c) Mit ihrer Auslegung des als Mußvoraussetzung in § 65 Abs.1 Satz 1 FGO

enthaltenen Begriffs "Gegenstand des Klagebegehrens" verlangen FG und FA im

Ergebnis eine Klagebegründung (s. auch Tipke/Kruse, a.a.O.). Diese gehört nach

§ 65 Abs.1 Satz 3 FGO nur zu den Sollvorschriften der Klage. Den rechtzeitigen

Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist aber Zweck des §

79b FGO. Dadurch wird nach Fristsetzung i.S. des § 79b Abs.1 und 2 FGO die

Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung des Klägers seine Beschwer begründen,

zwar nicht zu einem Mußerfordernis; es können sich jedoch Präklusionsfolgen

ergeben, die im Ergebnis auf einen Begründungszwang hinauslaufen. Im Streitfall

ist die Klage jedoch innerhalb der nach Ablauf der Frist des § 65 Abs.2 Satz 1

FGO durch den Berichterstatter des FG verfügten weiteren Fristsetzung gemäß §

79b FGO eingegangen. Die vom FA aufgeworfene Frage, ob die Entscheidung des

I.Senats in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242 nach Inkrafttreten des § 79b

Abs.1 FGO ab 1. Januar 1993 überholt ist, kann daher im Streitfall

offenbleiben. Hiervon geht der X.Senat des BFH aus (Urteil vom 8. März 1995 X B

243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417). Entgegen der Auffassung des FA

ergibt sich aber aus dieser allein zu § 79b FGO ergangenen Entscheidung nichts

für die Auslegung des Begriffs des Gegenstands des Klagebegehrens nach § 65

Abs.1 Satz 1 FGO.

Dem FG ist zwar darin zuzustimmen, daß sich im Streitfall selbst unter

Heranziehung der Steuerakten nicht ohne weiteres eindeutig ermitteln läßt,

welche Streitpunkte des vorangegangenen Einspruchsverfahrens im Klageverfahren

aufrechterhalten werden sollen. Zur Klärung dieser Fragen ist jedoch eigens die

Vorschrift des § 79b FGO geschaffen worden, die entbehrlich gewesen wäre, würde

man bereits aus dem Muß-Erfordernis, den Gegenstand des Klagebegehrens zu

bezeichnen, eine Verpflichtung ableiten, einzelne Tatsachen anzugeben oder

Beweismittel zu bezeichnen.

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher

aufzuheben. Der Senat ist auf die Prüfung des Verfahrensfehlers beschränkt,

wenn ein solcher geltend gemacht wird und durchgreift (Gräber/Ruban,

Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 119 Rz.3, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 318

BStBl II 1997, 462

BFHE 182, 273

BFHE 1997, 273

BB 1997, 1298 (Leitsatz)

DB 1997, 1264 (Leitsatz)

DStR 1997, 1044-1045 (Leitsatz und Gründe)

DStRE 1997, 574 (Leitsatz)

DStZ 1997, 764 (Leitsatz)

HFR 1997, 587-588 (Leitsatz)

StE 1997, 384 (Leitsatz)

StRK, R.64 (Leitsatz und Gründe)

LEXinform-Nr. 0141552

NWB 1997, 2121

BFH/NV BFH/R 1997, 318-319 (Leitsatz und Gründe)

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