Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Pflichten des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich Notierung einer Frist

 

Leitsatz (NV)

Ein Prozeßbevollmächtigter, der abweichend vom normalen Büroablauf eine Sache an sich nimmt, um die Frist zur Einlegung der Revision selbst zu berechnen und deren Notierung zu übernehmen, hat die von ihm berechnete Frist in den allgemein für die Kanzlei geführten Fristenkalender selbst einzutragen oder durch unmißverständliche und später kontrollierte Einzelanweisung an eine Bürokraft die Eintragung sicherzustellen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn aufgrund allgemeiner Maßnahmen sichergestellt ist, daß bei ansonsten normalem Ablauf eine Eintragung der Frist auch in diesem Sonderfall gleichwohl erfolgt.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 155; ZPO § 85 Abs. 2

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. März 1979 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Grundstück. Dieses war mit einem Vorderhaus mit Gaststätte und darüber liegender Wohnung sowie mit einem zweigeschossigen Hinterhaus mit Wohnräumen im Obergeschoß bebaut. Die Gesamtnutzfläche des Hinterhauses betrug 231 qm. Davon entfiel auf das Obergeschoß eine Fläche von 110 qm, die zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Nutzfläche im Untergeschoß betrug 121 qm, die sich wie folgt verteilte: Lagerraum 12 qm, Lagerraum für Möbel aus der Privatwohnung 48 qm, Abstellplatz für Mofas und Fahrräder 19 qm, Mangelraum 12 qm, Verkehrsfläche "Aufgang" 18 qm, Verkehrsfläche "Flur" 12 qm.

Die Kläger beantragten, den Erwerbsvorgang hinsichtlich des Hinterhauses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer auszunehmen, und versicherten, sie wollten das Einfamilienhaus selbst mindestens ein Jahr ununterbrochen bewohnen. Durch nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufigen Bescheid vom 21. Juni 1979 ließ das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) einen Kaufpreisanteil vorläufig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG steuerfrei und setzte im übrigen gegen die Kläger jeweils Grunderwerbsteuer fest. Außerdem erließ es hinsichtlich des Erwerbs des Hinterhauses eine Freistellungsverfügung. Durch Steuerbescheide vom 22. Oktober 1984, die nach § 165 Abs. 2 AO 1977 endgültig ergingen, setzte das FA die Grunderwerbsteuer nunmehr auf jeweils ... DM sowie jeweils Zinsen in Höhe von ... DM fest. Entgegen der Angaben der Kläger sei ihr Sohn nach dem 1. Juli 1979 nicht mehr als in dem erworbenen Gebäude wohnhaft gemeldet gewesen, sondern mit der Familie der Kläger umgezogen.

Mit der Klage wurde geltend gemacht, daß die Kläger den steuerbegünstigten Zweck durch Eigennutzung der Räume im Obergeschoß des Hinterhauses erfüllt hätten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Auf Beschwerde der Kläger hin hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 3. März 1993 II B 114/92 die Revision zugelassen. Diese Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. März 1993 zugestellt.

Durch Schriftsatz vom 27. Mai 1993, der beim FG am 28. Mai 1993 einging, legten die Kläger gegen das Urteil des FG Revision ein. Sie rügten Verletzung materiellen Rechts und beantragten, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Gleichzeitig beantragten sie wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führten sie aus: Der Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) sei am 22. März 1993 im Büro der Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Nach einer Anweisung der Sozietätsmitglieder an die für den Posteingang zuständige Sachbearbeiterin sei von dieser beim Posteingang eines Urteils oder eines Beschlusses eines Gerichts auf dem Urteil oder dem Beschluß ein Fristenstempel anzubringen, die Berufungs- oder Revisionsfrist zu berechnen und sowohl auf dem Urteil bzw. Beschluß als auch in dem Fristenkalender zu notieren. Am 22. März 1993 habe die für den Posteingang zuständige Sachbearbeiterin Dienst gehabt. Entgegen ihrer sonstigen ständigen Übung habe sie auf diesen Beschluß keinen Fristenstempel angebracht und auch keine Frist berechnet. Grund dafür sei gewesen, daß der Beschluß über die Nichtzulassungbeschwerde des BFH ein für sie außergewöhnlicher Vorgang gewesen sei. Sie habe den Beschluß daher dem Unterzeichner direkt vorgelegt, mit dem Hinweis, sie wisse nicht, ob und welche Frist für diesen Beschluß zu notieren sei. Der Unterzeichner habe den Beschluß genommen und der Sachbearbeiterin mitgeteilt, daß er selbst die richtige Frist berechnen, auf dem Beschluß notieren und dann den Beschluß nebst dem dazugehörigen Diktat der persönlichen Mitarbeiterin des Unterzeichners "zum Fristen Notieren" in seinen persönlichen Kalender weiterleiten werde. Nachdem dem Unterzeichner die dazugehörige Akte vorgelegt worden sei, habe er auf dem Begleitschreiben des BFH, dem der Beschluß beigefügt worden sei, neben dem Posteingangsstempel folgenden Vermerk notiert:"

Genau-Frist: 19. 4. 1993

Vorfrist: 15. 4. 1993 not."

Der Vermerk sei mit dem Datum 22. März 1993 und mit dem Unterschriftskürzel des Unterzeichners versehen gewesen. Anschließend habe der Unterzeichner ein Anschreiben an die Mandatschaft diktiert, mit dem der Beschluß zur Kenntnisnahme überreicht worden sei. Am Ende des Diktats sei nochmals die Wiedervorlage wie zuvor genannt, diktiert worden. Das Diktatband sei dann gemeinsam mit der dazugehörigen Akte sowie mit anderen Akten, zu denen auf dem Band etwas diktiert worden sei, der für den Unterzeichner zuständigen Mitarbeiterin übergeben worden. Diese schreibe ständig die auf Band diktierten Schriftsätze des Unterzeichners. Entsprechend einer Büroanweisung notiere sie anschließend die Fristen sowohl im Computer als auch im Fristenkalender des Unterzeichners die ihr diktierten und handschriftlich verfügten Fristen. Die Mitarbeiterin sei seit 1992 in der Kanzlei beschäftigt und von Anfang an für den Unterzeichner zuständig. Sie habe zuvor eine Ausbildung als Sekretärin bei der Justiz abgeschlossen. Sie sei von dem Unterzeichner in der Folgezeit ständig überwacht worden. Dabei habe sich ergeben, daß sie ihre Aufgaben bisher ohne Fehler oder sonstige Beanstandung erledigt habe, insbesondere Einzelanweisungen immer befolgt habe. Aus einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Grund seien die zuvor diktierten Fristen von der Mitarbeiterin jedoch nicht notiert worden. Sie könne sich heute nicht mehr erinnern, weshalb dies nicht geschehen sei. Der Unterzeichner habe dann am 17. Mai 1993 diesen Fehler und den Fristablauf bemerkt, nachdem ihm in einer anderen Finanzrechtsstreitigkeit ein Urteil des FG zugestellt worden sei. Sollten Ergänzungen im Sachverhalt für notwendig gehalten werden, bitten die Kläger um einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags wurden eidesstattliche Versicherungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts, der für die Führung des Fristenbuchs zuständigen Angestellten und der persönlichen Mitarbeiterin des Rechtsanwalts vorgelegt. Die für die Führung des Fristenbuchs zuständige Angestellte bestätigte in ihrer eidesstattlichen Versicherung, daß sie den Beschluß des BFH dem Rechtsanwalt unmittelbar überreicht habe und ihm mitgeteilt habe, daß sie nicht wisse, ob und welche Frist hier zu notieren sei. Dieser habe daraufhin erklärt, er werde die Fristennotierung selbst veranlassen. Die persönliche Mitarbeiterin des zuständigen Rechtsanwalts erklärte in ihrer eidesstattlichen Versicherung, daß sie am 23. März 1993 die Mandanten angeschrieben und ihnen das Begleitschreiben des BFH und den Beschluß des BFH zur Kenntnisnahme übersandt habe. Auf dem Begleitschreiben habe der Rechtsanwalt verfügt, daß eine Vorfrist für den 15. April 1993 und eine genaue Frist für den 19. April 1993 im Fristenkalender eingetragen werden solle. Ob der Rechtsanswalt auf dem Diktatband die Fristvorlage diktiert habe, wisse sie heute nicht mehr. Es sei jedoch bei ihm üblich und ständige Gewohnheit, daß er am Ende eines jeden Diktats eine Wiedervorlagefrist diktiere. Sie könne sich nicht mehr erinnern, weshalb sie diese Anweisung nicht ausgeführt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich beim FG einzulegen. Im Streitfall endete die Frist, für deren Beginn die Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision am 22. März 1993 maßgeblich war, mit Ablauf des 22. April 1993 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --). Die mit Schriftsatz vom 27. Mai 1993, eingegangen beim FG am 28. Mai 1993, eingelegte Revision ist mithin verspätet.

2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht zu entsprechen. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten den Klägern zuzurechnen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO). Dies erfordert, daß die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen mitgeteilt werden. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn diese Tatsachen innerhalb der Frist schlüssig vorgetragen werden. Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, 548 m. w. N.).

Die Kläger tragen nicht schlüssig vor, daß die Revisionsfrist schuldlos versäumt worden sei.

a) Berufen sich die Kläger -- wie im Streitfall -- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so müssen sie darlegen, daß kein Organisationsfehler vorliegt, d. h. daß der Prozeßbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und daß er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 13. November 1989 III B 107/88, BFH/NV 1990, 649 m. w. N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Klägern dargelegte Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten zur Wahrung von Fristen diesen Anforderungen genügt. Auf die allgemein zur Wahrung von Fristen vorgesehene Büroorganisation in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten kommt es nämlich nicht an, da der tatsächliche Geschehensablauf im Streitfall ohnehin von der allgemein vorgesehenen Übung in der Kanzlei abwich.

b) Der Prozeßbevollmächtigte hat der mit der Führung des (allgemeinen) Fristenkalenders in der Kanzlei betrauten Angestellten mitgeteilt, daß er selbst die Berechnung der Frist zur Einlegung der Revision und deren Notierung übernehme. Damit war der normale Büroablauf unterbrochen. Angesichts der vorgetragenen Besonderheit des Falls im Rahmen des Bürobetriebs der Kanzlei (Zustellung eines Beschlusses über die Zulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren) waren sowohl das Verhalten der mit der Führung des Fristenbuchs betrauten Angestellten als auch diese Entscheidung des Prozeßbevollmächtigten für sich gesehen durchaus sachgerecht. Den Prozeßbevollmächtigten traf jedoch nunmehr eine besondere Sorgfaltspflicht für die Berechnung und Notierung gerade dieser Frist. Ein Prozeßbevollmächtigter, der die Sache einmal an sich gezogen hat, muß selbst für ihre fristgemäße Erledigung sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 12. April 1973 II ZR 126/72, Versicherungsrecht 1973, 715, 716). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte nicht genügt bzw. hat dies zumindest nicht schlüssig vorgetragen. Er hätte die von ihm berechnete Frist in den allgemein für die Kanzlei geführten Fristenkalender selbst eintragen oder durch unmißverständliche und später kontrollierte Einzelanweisung an eine Bürokraft die Eintragung sicherstellen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Frist selbst nicht in den Fristenkalender eingetragen. Es wird auch nicht vorgetragen, daß eine entsprechende unmißverständliche Einzelanweisung an die persönlich für den Prozeßbevollmächtigten tätige Schreibkraft erfolgt sei. Vorgetragen wird insoweit nur, daß diese "entsprechend einer Büroanweisung" Fristen notiere. Auch die eidesstattliche Versicherung der für den Prozeßbevollmächtigten persönlich tätigen Bürokraft ergibt nichts anderes. Wenn diese erklärt, der Prozeßbevollmächtigte habe auf den Begleitschreiben verfügt, daß eine Vorfrist und Genaufrist im Fristenkalender eingetragen werden solle, so kann dies nicht als Behauptung des Vorliegens einer entsprechenden Einzelanweisung zur Eintragung gerade dieser Frist gewertet werden. Aus der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten selbst ergibt sich insoweit, daß er auf dem Vorgang lediglich die Fristberechnung vorgenommen, aber keine schriftliche Anweisung an seine persönliche Mitarbeiterin zur Eintragung gerade dieser Frist in den Fristenkalender gegeben hat.

c) Das Fehlen einer unmißverständlichen Einzelanweisung an seine persönliche Mitarbeiterin, diese Frist im allgemeinen Fristenkalender einzutragen, führte nur dann nicht zu einem verschuldeten Fristversäumnis, wenn aufgrund allgemeiner büroorganisatorischer Maßnahmen (Anweisungen) sichergestellt gewesen wäre, daß bei ansonsten normalem Ablauf eine Eintragung der Frist gleichwohl erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Zwar soll eine allgemeine Anweisung zur Fristennotierung auch für die persönliche Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten vorgelegen haben. Der Prozeßbevollmächtigte trägt insoweit jedoch selbst vor, daß er der mit der Führung des allgemeinen Fristenkalenders betrauten Angestellten gegenüber erklärt habe, daß er den Vorgang "zum Fristen Notieren in seinen persönlichen Kalender" weiterleiten werde. Sodann trägt er vor, daß entsprechend einer Büroanweisung die persönlich für ihn tätige Angestellte die Fristen "sowohl im Computer als auch im Fristenkalender des Unterzeichners" notiere. Die betreffende Angestellte spricht dann in ihrer eidesstattlichen Versicherung von einer Eintragung in den Fristenkalender. Dies legt den Schluß nahe, daß allenfalls eine Anweisung und bzw. Übung bestand, daß die persönlich für den Prozeßbevollmächtigten tätige Angestellte von diesem berechnete Fristen in einen gesondert für diesen geführten Kalender notierte, nicht aber im allgemeinen Fristenkalender der Kanzlei. Soweit eine derartige Handhabung überhaupt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation zur Wahrung von Fristen genügen könnte, wäre es notwendig gewesen, die Führung und Funktion dieses gesonderten Kalenders ausführlicher zu erläutern. Darzutun wäre darüber hinaus gewesen, wie die Überwachung derartiger Eintragungen erfolgte. Es fehlt auch eine Darlegung, daß Erledigungsvermerke in die Handakten aufzunehmen waren. Einmal müssen die mit der Bearbeitung von Fristsachen beauftragten Angestellten jederzeit in der Lage sein, ihre eigene Arbeit zu überprüfen. Außerdem muß das der Anwalt in angemessener Weise tun und insbesondere nach einem Erledigungsvermerk forschen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. BGH-Beschluß vom 4. Mai 1976 I ZB 5/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 579). Aus denselben Gründen genügt der nicht näher erläuterte Hinweis, daß Fristen "im Computer" notiert werden, nicht den Anforderungen an die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.

Da der Prozeßbevollmächtigte, der die Sache selbst an sich genommen hatte, eine Notierung der Frist weder selbst vorgenommen, noch durch unmißverständliche Einzelanweisung deren Eintragung sichergestellt hat und das Vorliegen einer ausreichenden Büroorganisation für einen derartigen Sonderfall im Kanzleibetrieb zumindest nicht schlüssig dargetan ist, ist die Nichtnotierung der Frist und damit deren Versäumung dem Prozeßbevollmächtigten selbst anzulasten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419883

BFH/NV 1995, 38

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