Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten

 

Leitsatz (NV)

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren kann abgesehen werden, wenn das FG in seinem Beschluss mangels Rechtsmittelbelehrung weder auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung (§ 128 Abs. 2 FGO) noch auf den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH hingewiesen hat.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 4, § 128 Abs. 2; GKG § 21

 

Verfahrensgang

FG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen 2 K 351/08)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist unstatthaft.

2. Zudem muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch deshalb unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 20. März 2006 IX B 39/06, nicht veröffentlicht, juris).

3. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird nach § 21 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Denn das Finanzgericht hat in seinem Beschluss mangels Rechtsmittelbelehrung weder auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung nach § 128 Abs. 2 FGO

(nachgeholt mit Berichterstatter-Schreiben) noch auf den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) hingewiesen.

 

Fundstellen

RVGreport 2009, 240

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