Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Ablehnung nicht beschwerdefähig

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ablehnung der PKH durch das FG ist nach § 128 Abs. 2 FGO nicht beschwerdefähig.

2. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für Beschwerden wegen Versagung der PKH.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Beschluss vom 03.02.2006; Aktenzeichen 5 S 1929/05)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss; das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 5. November 2005 V S 17/05, juris-dok Nr. STRE200551872).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1507160

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge