Leitsatz (amtlich)

1. ...

2. Die Aussetzung der Vollziehung setzt eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage nicht voraus.

 

Normenkette

Nieders. GrESWG § 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).

... Diese Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Es genügt, daß sowohl für das eine als auch für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen und somit den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids das Merkmal der Ernstlichkeit nicht bestritten werden kann. Eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage ist zur Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht zu fordern (Beschluß III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 92, BStBl III 1967, 533).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424548

BStBl II 1968, 229

BFHE 1968, 532

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge