Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellungsbeschluß bei Rücknahme der Revision

 

Leitsatz (NV)

Anders als bei einer Klagerücknahme ist bei Zurücknahme der Revision ein förmlicher Einstellungsbeschluß nicht unbedingt erforderlich, kann aber aus Gründen der Klarheit ergehen. Dies kann angezeigt sein, wenn die Kläger ihre Revision für zwei Streitjahre zurückgenommen, im übrigen aber die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Nachdem die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Revision für die Jahre 1985 und 1986 zurückgenommen haben, stellt der Senat insoweit das Verfahren ein. Zwar ist bei Zurücknahme der Revision ein förmlicher Einstellungsbeschluß anders als bei einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht unbedingt erforderlich (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680), kann aber aus Gründen der Klarheit ergehen (BFH-Beschluß vom 25. April 1969 III 127/65, BFHE 96, 93, BStBl II 1969, 622). Dies ist im Streitfall deshalb angezeigt, weil die Kläger ihre Revision für 2 Streitjahre zurückgenommen, im übrigen aber die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend Einkommensteuer 1987 und 1988 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Abweichend von § 136 Abs. 2 FGO waren die Kosten des gesamten Verfahrens auch insoweit dem Beklagten und Revisionsbeklagten aufzuerlegen, als die Kläger die Revision zurückgenommen haben, denn insoweit sind die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 138 FGO i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423646

BFH/NV 1996, 775

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