Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der Unrichtigkeit des FG-Urteils kein Zulassungsgrund; kein Verfahrensmangel durch Verfahrensverstöße des Finanzamts

 

Leitsatz (NV)

1. Mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts wird kein Zulassungsgrund dargetan.

2. Ein Verfahrensmangel erfasst nur Verfahrensverstöße im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht hingegen Verfahrensverstöße der Finanzbehörde.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 01.10.2004; Aktenzeichen 1 K 13/00)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts werden keine Zulassungsgründe dargetan (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.).

Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst nur Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch Verfahrensverstöße der Finanzbehörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1214).

Mit der Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt Z) sei gar nicht sachlich für die Entscheidung über den Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen zuständig gewesen, sondern das Grenzzollamt X, wird allenfalls die Fehlerhaftigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Entscheidung der Finanzbehörde geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1381469

BFH/NV 2005, 1615

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