Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur kostenrechtlichen Behandlung der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Das erfolgreiche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist kostenrechtlich Teil des Revisionsverfahrens (Anschluß an BFH- Urteil vom 28. November 1990 II R 36/87, BFHE 162, 391, BStBl II 1991, 209).

 

Normenkette

FGO §§ 109, 113 Abs. 1, § 132

 

Tatbestand

Auf die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 10. November 1993 hat der Senat durch Beschluß vom 12. Dezember 1994 die Revision zugelassen. Der Beschluß enthält keine Kostenentscheidung.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1994 beantragen die Kläger den Erlaß einer Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Kläger begehren auf der Rechtsgrundlage des § 109 i. V. m. § 113 Abs. 1, § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ergänzung des stattgebenden Beschlusses vom 12. Dezember 1994. Nach den genannten Vorschriften ist ein Beschluß auf Antrag eines Beteiligten durch nachträgliche Entscheidung u. a. dann zu ergänzen, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht zu treffen.

Das erfolgreiche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kostenrechtlich nicht selbständig, sondern -- in dieser Beziehung -- Teil des Revisionsverfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684; vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785; vom 6. August 1985 VIII R 126/84, BFH/NV 1987, 257; vom 6. Februar 1991 II R 36/87, BFHE 163, 125, BStBl II 1991, 367; s. auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, Rz. 71 zu § 115; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Tz. 96 zu § 115 FGO; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Bem. 2 zu § 135 FGO). Weil die Nichteinlegung der Revision nach ihrer Zulassung der Rücknahme der Revision gleichzuerachten ist und sich die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Revision richtet, hat der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn er trotz des Erfolgs der Beschwerde keine Revision einlegt (vgl. -- unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluß in BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684 -- Beschluß vom 10. April 1991 II B 201/88, BFH/NV 1991, 702; zuletzt Beschluß vom 29. September 1994 VIII B 4/93, BFH/NV 1995, 149). Die ständige Rechtsprechung folgt nicht der von Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 104) vertretenen abweichenden Auffassung.

Da mit der Beschwerdeentscheidung keine "Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand" i. S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (i. d. F. des Art. 1 Nr. 13 Buchst. b des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994, BGBl I 1994, 1325) ergangen ist, ist ein Streitwert nicht festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423840

BFH/NV 1995, 819

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