Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV bei Zurückweisung der NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht.

2. Die bloße Androhung der Zwangsvollstreckung ist kein Verwaltungsakt.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 5 S. 3

 

Tatbestand

Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. März 1995 die Vollstreckung wegen Einkommensteuer 1981, Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschlägen an. Gegen diese Ankündigung ließ die Antragstellerin Beschwerde einlegen. Das FA behandelte das Schreiben als Einspruch und wies diesen als unzulässig zurück (Einspruchsentscheidung vom 22. März 1996). Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht urteilte, das FA habe die Androhung der Vollstreckung zu Recht nicht als Verwaltungsakt angesehen und die als Einspruch zu behandelnde Beschwerde folgerichtig als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. In der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt und auf eine Anfrage der Geschäftsstelle des VII. Senats mitgeteilt, daß sich der Aussetzungsantrag auf das Verfahren wegen Ankündigung der Vollstreckung beziehe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO hat keinen Erfolg.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO) und der angefochtene Einspruchsbescheid bestandskräftig. Infolgedessen kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung lägen vor (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688, und vom 4. April 1996 VII S 6/96, BFH/NV 1996, 765).

Im übrigen wäre ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die Androhung der Vollstreckung aber schon deswegen nicht zulässig gewesen, weil insoweit kein Verwaltungsakt vorliegt. Die Ankündigung der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung des Senats kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423787

BFH/NV 1997, 462

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