Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit der durch das FG gewährten Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision, die sich gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Finanzgericht richtet, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Ein Antrag des Klägers, zwei Nachbargrundstücke, die in seinem Eigentum stehen, auf den 1. Januar 1984 als Einheit zu bewerten, blieb auch im Einspruchsverfahren erfolglos. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsklägers vom 22. August 1984 wurde ihm durch Postzustellungsurkunde (PZU) am 25. August 1984 zugestellt. Die Klageschrift vom 24. September 1984 ging beim Finanzgericht (FG) erst am 26. September 1984 ein.

Wegen Versäumung der Klagefrist beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß es für die Einhaltung der Klagefrist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht ankomme. Vielmehr sei er davon ausgegangen, für die Einhaltung der Klagefrist sei das Datum des Poststempels maßgeblich.

Die Vorinstanz hat durch Zwischenurteil vom 14. Dezember 1984 unter Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zulässigkeit der Klage festgestellt.

Mit der Revision hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger gegen die vom FG vorgenommene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt fehlerhafte Anwendung der §§ 45 Abs. 1, 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Beklagte und Revisionskläger beantragt, das Urteil des FG Köln vom 14. Dezember 1984 aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte hat keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Unstatthaftigkeit und damit die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 56 Abs. 5 FGO. Danach ist keine Revision gegeben gegen Urteile, soweit die Revision sich gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Die durch das FG gewährte Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415373

BFH/NV 1989, 107

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge