Leitsatz (amtlich)

Die Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 2 FGO nicht davon abhängig, daß dem Steuerpflichtigen ein Schaden droht, der durch die Verzinsung gemäß § 111 FGO nicht ausgeglichen würde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2

 

Tatbestand

Das FA hat nach Ergehen der FG-Entscheidungen die bisherige Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1958 bis 1960 widerrufen. Die Antragsteller, die gegen die Urteile des FG Revision eingelegt haben, beantragen deshalb, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide gemäß § 69 Abs. 3 FGO bis zur Entscheidung über die Revisionen auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Anträge sind nicht begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn erstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluß des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182). Entgegen der Meinung des FA brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (Beschluß des BFH III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 92, BStBl III 1967, 533). Der Senat vermag auch nicht der sich auf den Beschluß des FG Berlin III 205/66 vom 16. Juni 1967 (EFG 1967 S. 570) stützenden Auffassung des FA zu folgen, daß für die Aussetzung der Vollziehung im allgemeinen kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil § 111 FGO bei späterer Herabsetzung der Steuerschuld einen Zinsanspruch gewähre. Aus § 69 Abs. 2 FGO kann nicht entnommen werden, es sei für die Aussetzung der Vollziehung erforderlich, darzulegen, daß ein über den Zinsausgleich hinausgehender Schaden drohe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67747

BStBl II 1968, 660

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