Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage

 

Leitsatz (NV)

Der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe kann nicht entsprochen werden, wenn die Klage, auf die sich der PKH-Antrag bezieht, rechtskräftig abgewiesen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen einen gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid Klage erhoben und beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluß ... ab. Durch Urteil ... wies das FG auch die vom Kläger erhobene Klage ab. Gegen den Beschluß, mit dem der Antrag auf PKH abgelehnt worden ist, hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde - noch - zulässig ist. Mit der Beendigung der Instanz - hier: durch das die Klage abweisende Urteil des FG - erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488, und vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663); nur in Ausnahmefällen kann die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde anerkannt werden (Beschluß des Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838). Ob ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das FG hat durch sein Urteil die gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist - wie auch das Finanzamt unwidersprochen vorgetragen hat - rechtskräftig geworden, da der Kläger es nicht mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hat. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 110 FGO), daß der angefochtene Haftungsbescheid rechtmäßig war. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus. Dem darauf gerichteten Antrag kann somit auch im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden (Beschlüsse des Senats in BFHE 141, 494, 497, BStBl II 1984, 838, und vom 13. Juli 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 119

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