Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsaufspaltung, wenn keine gemeinsamen Gesellschafter; unbefristete Aussetzung der Vollziehung gilt nur für die Instanz

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn einem Ehegatten allein gehörende Wirtschaftsgüter an eine GmbH vermietet sind, an der nur der andere Ehegatte beteiligt ist (vgl. Urt. v. 30. 7. 1985 VIII R 263/81 BFHE 145, 129 BStBl II 1986, 359).

2. Eine vom FG ausgesprochene unbefristete Aussetzung der Vollziehung ist dahin zu verstehen, daß die Vollziehung nur für den Verfahrensabschnitt vor dem FG ausgesetzt ist.

 

Normenkette

GewStG § 2; EStG § 15; FGO § 69

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

In dem Revisionsverfahren VIII R 198/84 streiten die Beteiligten darum, ob zwischen der P-GmbH (Betriebsgesellschaft) und P (Besitzunternehmen) Betriebsaufspaltung vorliegt. Der Revisionskläger hatte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 4. November 1985 hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt:

1. Dem Antragsgegner (Finanzamt - FA -) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und

2. festzustellen, daß die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1983 rechtswidrig gewesen sei.

Das FA hat ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt:

Die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufzuheben, hilfsweise die Kosten dem Antragsteller und dem FA je zur Hälfte aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen.

Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus folgenden Gründen stattgegeben werden müssen:

Der Antrag war zulässig, obgleich das Finanzgericht (FG) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids zeitlich unbegrenzt ausgesetzt hatte; denn die vom FG ausgesprochene unbefristete Aussetzung der Vollziehung kann bei richtiger Würdigung der Regelung des § 69 Abs. 2 FGO nur dahin verstanden werden, daß die Vollziehung nur für den Verfahrensabschnitt vor dem FG gilt. Mit der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hat also die vom FG ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung ihre Wirkung verloren (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Januar 1978 VII S 13/77, BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 157).

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war auch begründet, weil ernstliche Zweifel bestanden, ob in den Fällen eine Betriebsaufspaltung vorliegt, in denen - wie im Streitfall - einem Ehegatten allein gehörende Wirtschaftsgüter an eine GmbH vermietet sind, an der nur der andere Ehegatte beteiligt ist. Die Frage ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 30. Juli 1985 VIII R 263/81 BFHE 145, 129, BStBl II 1986, 359 zugunsten des Antragstellers entschieden worden.

2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ist unzulässig, weil es sich um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung handelt, das nach dem übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist (BFH-Beschluß vom 19. Februar 1970 I B 56/69, BFHE 98, 140, BStBl II 1970, 329; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Anm. 57 a. E.) und weil der Antrag des Antragstellers, die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1983 rechtswidrig gewesen sei, über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgeht. Streitgegenstand des Verfahrens war nicht ein vom FA abgelehnter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, sondern ein vor dem BFH gemäß § 69 Abs. 3 FGO gestellter Antrag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414471

BFH/NV 1986, 488

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