Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Versagung der PKH nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist unbegründet, wenn das FG die Klage in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte (das Finanzamt) nahm ihn wegen einbehaltener, aber nicht abgeführter Lohnsteuer der GmbH für den Zeitraum April/Mai 1984 als Haftungsschuldner gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Der Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos.

Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG), ihm Prozeßkostenhilfe für seine Klage gegen den Haftungsbescheid zu bewilligen. Das FG lehnte mit Beschluß vom 11. Juni 1987 den Antrag mit der Begründung ab, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Juli 1987. Durch Urteil vom 29. Juli 1987 hat das FG die bei ihm anhängige Klage gegen den Haftungsbescheid abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Vorentscheidung bezog sich auf die Frage, ob dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens gegen den Haftungsbescheid vor dem FG gewährt werden solle. Dieses Verfahren ist inzwischen durch das Urteil des FG vom 29. Juli 1987 erledigt. Mit der Beendigung einer Instanz erledigt sich aber grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 127 Anm. 7Bb). Denn die Prozeßkostenhilfe wird nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ihre Bewilligung wirkt deshalb grundsätzlich nur für die Zukunft, und sie setzt ein noch anhängiges Verfahren voraus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 122 Anm. 1 B; Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838, m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme in Betracht kommt. Die Beschwerde kann nach den vorliegenden prozessualen Verhältnissen keinen Erfolg haben.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage VII R 96/87 und VII B 164/87 die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des FG in der Lohnsteuerhaftungssache, für die er Prozeßkostenhilfe beantragt, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des FG ist somit rechtskräftig geworden. Zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens steht damit fest, daß der gegen den Antragsteller ergangene Haftungsbescheid rechtmäßig ist (§ 110 FGO). Der Senat ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe daran gehindert festzustellen, daß die Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid, für die der Antragsteller Prozeßkostenhilfe begehrt, Aussicht auf Erfolg hat. Er kann somit die Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligen (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 141, 494, 497, BStBl II 1984, 838, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415599

BFH/NV 1988, 663

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