(1) Die Tabellen dieses Teils der Richtlinien enthalten feste oder mittlere Sätze. Bei der Anwendung der Tabellen sind feste Sätze unverändert zu übernehmen; mittlere Sätze können erforderlichenfalls durch Bildung von Zwischenstufen abgewandelt werden.

 

(2) Die Verfahrenstechnik erfordert bei Vorkommen von Dezimalstellen in den einzelnen Stufen der Berechnung Abrundungen. Soweit nicht in den einzelnen Abschnitten dieses Teils der Richtlinien besondere Anweisungen gegeben sind, ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Die Berechnungen sind mit zwei Stellen hinter dem Komma durchzuführen. Ergeben sich mehr als zwei Stellen hinter dem Komma, so fällt die dritte und jede weitere Stelle hinter dem Komma fort.

 

2.

Ausnahmen von Nummer 1 gelten

 

a)

für die Ermittlung der Produkte aus Fläche beziehungsweise Baum- oder Strauchzahl mal Ausgangszahlen; bei den Produkten fallen alle Stellen hinter dem Komma fort,

 

b)

für die prozentualen Ab- und Zurechnungen; die Prozentsätze sind auf ganze Zahlen abzurunden; dabei ist die Dezimale 05 zur nächsten geraden Zahl abzurunden. Bei den absoluten Werten, die sich aus der Anwendung der Ab- und Zurechnungen ergeben, fallen alle Stellen hinter dem Komma fort.

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