(1) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten, die nicht größer als 10 Ar sind, rechnen zur Hof- und Gebäudefläche. Größere Hausgärten sind in der Regel ganz zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Das gilt auch, wenn zu dem Betrieb im übrigen nur eine weinbauliche Nutzung gehört.

 

(2) Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62 BewG) gehören. Zu den Wirtschaftswegen und Gräben im Sinne der Vorschriften des § 40 Abs. 3 BewG gehören die betriebseigenen Wege und Gräben.

 

(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Flächen nicht bereits bei den einzelnen Nutzungen erfaßt worden sind, lassen sie sich in der Regel aus den Katasterunterlagen nur im ganzen ermitteln. Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit mehreren Nutzungen oder Nutzungsteilen, sogenannter gemischter Betrieb, sind sie daher auf die einzelnen Nutzungen oder Nutzungsteile nach deren Anteil an der Gesamtfläche aufzuteilen. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist dabei unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten (vgl. Abschnitt 4.17) derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, ist dem bei der Bewertung zu folgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge