Die Angaben für die Waldzustandsübersicht sind entsprechend dem tatsächlichen Zustand des Waldes am 30. September 1963, am 30. Juni 1963, falls das Wirtschaftsjahr der Landwirtschaft maßgebend ist, zu machen. Es ist jedoch zulässig, die Angaben für die Waldzustandsübersicht im ganzen unverändert aus einem Forstbetriebswerk oder -gutachten zu übernehmen, dessen Aufstellungsstichtag vom 1. Oktober 1963 oder vom 1. Juli 1963 um nicht mehr als 3 Jahre abweicht, vorausgesetzt, daß der Wirtschaftsablauf des Betriebs innerhalb dieses Zeitraums annähernd planmäßig war. Als nicht annähernd planmäßig ist der Wirtschaftsablauf zum Beispiel dann zu bezeichnen, wenn außerordentliche Ereignisse eine wesentliche Änderung des Nadelholzvorrats bewirken. Für die Angaben zur Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Betriebsgröße sind die Verhältnisse am 1. Januar 1964 maßgebend.

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