Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über alle wichtigen Anlässe für Betriebsprüfungen der Zollbehörden und welche Sachverhalte bei Export und Import im Fokus der Prüfer stehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

AWG, AO, AHStatG, Unionszollkodex, Warenursprung und Präferenzen (WuP), Verbote und Beschränkungen (VuB)

1 Anlass für Betriebsprüfungen durch Zollbehörden

Jedes Unternehmen, das am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt, wird regelmäßig von den Zollbehörden überprüft. Die Häufigkeit hängt vom Umfang des Außenhandels ab. I. d. R. sollte eine Prüfung etwa alle 2 Jahre stattfinden, weil die Verjährungsfrist für zu viel oder zu wenig gezahlte Zölle 3 Jahre beträgt. Aber auch kürzere Abstände sind möglich, wenn das Unternehmen besondere Zollverkehre (wie z. B. Zolllager) betreibt. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass mangels ausreichenden Prüferpersonals nur die wenigsten Unternehmen sog. Anschlussprüfungen unterliegen, d. h. ohne Unterbrechung fortwährend geprüft werden. Gerade bei Klein- und Mittelbetrieben (KMU) wird es eher die Regel als die Ausnahme darstellen, dass diese noch nie Gegenstand einer Zollprüfung waren.

1.1 Gegenstand der Prüfung und Prüfungsanordnung

Den ersten Kontakt mit der Zollprüfung hat das Unternehmen über die sog. Prüfungsanordnung, mit der dem Unternehmen mitgeteilt wird, dass eine Zollprüfung stattfinden wird. In der Prüfungsanordnung wird benannt, was Gegenstand der Zollprüfung ist. In Betracht kommt die Einfuhrseite, also die Prüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Einfuhrabgaben im weitesten Sinne (Präferenzen, Tarifierungen, Verbote und Beschränkungen usw.). Daneben kommt der Bereich der Ausfuhr in Betracht. Mangels Ausfuhrabgaben meint das den Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Zuständige Behörde ist hier an sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches aber nicht über eigene Prüfer verfügt.

Die Zollverwaltung übernimmt die Prüfaufgabe daher für das BAFA. In der Außenwirtschaftsprüfung wird die Einhaltung des Exportkontrollrechts und des Außenwirtschaftsrechts überprüft. Anders als in der Zollprüfung, die Einfuhrabgaben zum Gegenstand hat, wird es hier regelmäßig nicht um Nacherhebungen gehen, sondern um das Abstellen und die Sanktionierung von Verstößen. Schließlich kann die Zollprüfung Verbrauchsteuern zum Gegenstand haben. Zuletzt kann der Zoll – das soll hier jedoch ausgenommen bleiben – zur Prüfung von Verstößen gegen das Marktordnungsrecht oder auf dem Gebiet der Schwarzarbeit tätig werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich also, dass sich der Unternehmer im Falle der Ankündigung einer Zollprüfung zunächst darüber im Klaren werden muss, welchen Gegenstand diese haben wird.

1.2 Anlass für Außenprüfungen

Die Zollverwaltung erstellt zu Beginn eines Jahres einen Prüfungsplan, in dem die im jeweiligen Jahr zu prüfenden Unternehmen festgelegt werden. Es gibt verschiedene Umstände, die zu einer Prüfung führen können: Ein aufgetretener Fehler in der laufenden Verzollung kann Anlass sein, wie z. B. eine anonyme Anzeige oder Eingabe. Daneben sammelt die Zollverteilung Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten (sog. DEBBI-Rating). Ist ein Wirtschaftsbeteiligter unzuverlässig, wird das erfasst. Er wird dann häufiger geprüft als ein zuverlässiger Wirtschaftsbeteiligter. Durch die Einführung eines besonderen Zuverlässigkeits-Status, des sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) kann der Zoll seine Ressourcen optimal einteilen. Der AEO wird sehr viel seltener – wenn überhaupt – geprüft als der Wirtschaftsbeteiligte ohne entsprechenden Zuverlässigkeits-Status. Es kann daher nur jedem Unternehmer empfohlen werden, zu versuchen, den AEO-Status zu erlangen.

2 Verfahrensrechtliche Hinweise

2.1 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

Die Zollprüfung wird die Vorlage der zollrechtlich oder außenwirtschaftsrechtlich relevanten Unterlagen verlangen. Bei der Einfuhr müssen – je nachdem, ob Vereinfachungsverfahren bewilligt wurden – zahlreiche Informationen nicht in Papierform dargelegt werden. Die Unterlagen müssen aber vorgehalten werden und sind in einer Zollprüfung vorzulegen. Können die Unterlagen nicht vorgelegt werden, fehlt es an der sog. Prüffähigkeit des Unternehmens. Regelmäßig wird bereits in diesem Moment ein Bußgeldverfahren gegen den Unternehmer eröffnet. In Vorbereitung einer Zollprüfung empfiehlt es sich daher dringend, das Vorhandensein und die Vollständigkeit der maßgeblichen Unterlagen zu prüfen und zu gewährleisten. Im Zweifel müssen diese noch vor der Prüfung beim Zolldienstleister bzw. der Zollagentur angefordert werden.

2.2 Mitwirkungspflichten des Unternehmers

Der Wirtschaftsbeteiligte ist zur Mitwirkung in der Zollaußenprüfung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann im Zweifel erzwungen werden. Allerdings muss die Mitwirkung von der Zollverwaltung im Einzelfall verlangt werden. Die Mitwirkung kann in der Vorlage von Unterlagen, der Auskunftserteilung oder sonstigen zur Aufklärung zollrechtlich oder außenwirtschaftsrechtlich relevanter Sachverhalte bestehen. Die nicht erfolgte Mitwirkung kann im Rahmen von Bußgeld- oder Strafverfahren berücksichtigt werden und sich nachteilig für den Wirtschaftsbeteiligten auswirken.

2.3 Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Prüfung

Im Steuerrecht führt eine Auße...

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