BMF, 17.06.1996, IV B 4 - S 2102 - 35/96

Zur Besteuerung der nach Ecuador oder Kolumbien vermittelten Lehrkräfte und anderer nicht entsandter Arbeitnehmer wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Anlehnung an die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10.11.1994, IV B 4 - S 2102 - 27/94 (BStBl 1994 I S. 853) folgende Auffassung vertreten:

  1. Ecuador

    Diese Personen und ihre Ehegatten gelten in Ecuador als nicht ansässig und erhalten das Visum 12-III, das sie als Personen ausweist, die in Ecuador nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Personengruppe ist daher, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind, bereits nach dieser Vorschrift unbeschränkt steuerpflichtig.

  2. Kolumbien

    Diese Personen und ihre Ehegatten gelten in Kolumbien als nicht ansässig. Sie erhalten einen deutschen Dienstpaß, der aufgrund der Anmeldung durch die Deutsche Botschaft beim kolumbianischen Außenministerium mit einem Dienstvisum versehen wird. Die vorgenannte Personengruppe wird in Kolumbien daher nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Personengruppe ist daher, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind, bereits nach dieser Vorschrift unbeschränkt steuerpflichtig.

Im übrigen sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19.3.1996, IV B 4 - S 2102 - 15/96 (BStBl 1996 I S. 373) zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 688

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