BMF, Schreiben v. 19.3.1996, IV B 4 - S 2102 - 15/96, BStBl I 1996, 373

Bezug: BMF-Schreiben vom 12. Februar 1996 - IV B 4 - S 2102 - 3/96

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zur Steuerpflicht ins Ausland entsandter Angehöriger des öffentlichen Dienstes folgende Auffassung:

In das Ausland entsandte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden, sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unter die Vorschrift fallen in erster Linie Angehörige des öffentlichen Dienstes mit diplomatischem oder konsularischem Status.

Erfüllt zwar der entsandte Bedienstete, nicht aber dessen Ehegatte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG, so können sie für Veranlagungszeiträume vor 1996 unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gültigen Fassung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Für Veranlagungszeiträume ab 1996 kann diese Personengruppe im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung die familienbezogenen Entlastungen des § 1 a Abs. 2 EStG 1996 in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 1996 erfüllt.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 2

EStG § 1 Abs. 3

EStG § 1a Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 373

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