Rz. 255

Zweck der GuV ist die Darstellung des Jahresergebnisses und der einzelnen Erfolgsbestandteile.

Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen demgemäß erst im Anschluss an den Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" dargestellt werden. Eine Pflicht zum Ausweis der Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der GuV besteht nach den handelsrechtlichen Bestimmungen nicht (§ 275 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 256

Nach aktienrechtlichen Bestimmungen müssen Unt in der Rechtsform der AG und der KGaA unabhängig davon, ob die GuV-Darstellung in Form des GKV oder UKV vorgenommen wird, diese in Fortführung der Nummerierung um eine Gewinnverwendungsrechnung erweitern, es sei denn, die Angaben werden an anderer Stelle des Jahresabschlusses gemacht (§ 158 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG).

 

Rz. 257

Für kapitalmarktorientierte Unt und Unt, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, lassen sich die Angaben zur Gewinnverwendung aus dem für sie obligatorischen Eigenkapitalspiegel entnehmen (§ 264 Rz 32 ff.). § 158 AktG verlangt Angaben zu folgenden Posten:

  1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
  2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage;
  3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

    1. aus der gesetzlichen Rücklage,
    2. aus der Rücklage für eigene Aktien,
    3. aus satzungsmäßigen Rücklagen,
    4. aus anderen Gewinnrücklagen;
  4. Einstellungen in die Gewinnrücklagen

    1. in die gesetzliche Rücklage,
    2. in die Rücklage für eigene Aktien,
    3. in satzungsmäßige Rücklagen,
    4. in andere Gewinnrücklagen;
  5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
 

Rz. 258

Für Einstellungen in die Kapitalrücklage ist aufgrund ihrer Erfolgsneutralität im Schema des § 158 AktG keine Darstellung innerhalb der aktienrechtlichen Ergebnisverwendungsrechnung vorgesehen.[1]

 

Rz. 259

Der Umfang und die Notwendigkeit der Angaben zur Ergebnisverwendung bewegen sich in unmittelbarem Zusammenhang zu dem in § 268 Abs. 1 HGB eingeräumten Wahlrecht, die Bilanz unter Berücksichtigung einer teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung aufstellen zu dürfen. Erfolgt die Bilanzaufstellung vor Ergebnisverwendung, wird sowohl in der GuV als auch in der Eigenkapitaldarstellung gem. § 266 Abs. 3 HGB der Jahresüberschuss ausgewiesen. Bei einer Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung kommen in der bilanziellen EK-Darstellung statt des Jahresergebnisses die einzelnen Rücklagenveränderungen und der Bilanzgewinn/Bilanzverlust unter Berücksichtigung evtl. vorhandener Gewinn- und Verlustvorträge, die in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben sind (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB), zum Ausweis.

[1] Vgl. Kirsch/Siefke/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 353, Stand: 12/2015.

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