Rz. 32

Der Eigenkapitalspiegel, alternativ Eigenkapitalveränderungsrechnung genannt, sollte im Einzelabschluss in Anlehnung an DRS 22[1] erstellt werden, der als vermutete GoB für Konzernabschlüsse zu verstehen ist. Gleichwohl kann dies nur als Empfehlung und nicht als Verpflichtung gelten (Rz 28). DRS 22 hat seit dem Gj 2017 DRS 7 ersetzt. Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung liegt darin, über die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen die Zu- und Abnahme des nach den Rechnungslegungsnormen bestimmten Reinvermögens während dieser Periode widerzuspiegeln. Auf die Ausführungen in § 297 Rz 50 ff. wird verwiesen.

[1] BAnz AT v. 23.2.2016 B1 S. 1–18, zuletzt wesentlich geändert mit BAnz AT v. 4.12.2017 B1.

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