Rz. 26

Um die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung zu gewährleisten (§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB) und dem Grundsatz der Wesentlichkeit gerecht zu werden (§ 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB), können Unt unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Posten der Bilanz und GuV zusammenfassen. Es dürfen nur die mit arabischen Zahlen versehenen Posten zusammengefasst werden. Die Postenzusammenfassung ist für die Bilanzgliederung nach § 266 HGB nur auf die arabisch bezifferten Posten beschränkt, während bei der GuV nach § 275 HGB zunächst scheinbar alle Posten zusammengefasst werden können. Allerdings müssen die Teilergebnisse entsprechend der handelsrechtlichen Erfolgsspaltungskonzeption der GuV, wie ableitbares Betriebs- und Finanzergebnis erkennbar sein. Innerhalb der jeweiligen Gewinnschichten müssen die Zusammenfassungen sachlich begründet sein. Lediglich Aufwendungen und Erträge, die einen ähnlichen Charakter haben, dürfen zusammengefasst werden.[1]

 

Rz. 27

Werden Bilanz- oder GuV-Posten zur Erhöhung der Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung zusammengefasst (Nr. 2), sind diese im Anhang gesondert auszuweisen, womit der Anhang die sog. Entlastungsfunktion übernimmt (§ 284 Rz 6). Je nach Höhe der Beträge ist unter Beachtung der Wesentlichkeit eine zahlenmäßige Angabe erforderlich, um den Informationsgehalt nicht zu beeinträchtigen. Außerdem sind Vorjahresbeträge anzugeben und der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten. Somit bleibt unabhängig von der Inanspruchnahme dieses Ausweiswahlrechts eine Gleichwertigkeit erhalten.

 

Rz. 28

Dagegen lösen die aufgrund der Wesentlichkeit (Nr. 1) zusammengefassten Posten keine weiteren Anhanginformationen aus. Ob ein Posten wirklich unerheblich ist, hängt vom Einzelfall ab.[2] Im Gesetzestext wird ein Verweis auf § 264 Abs. 2 HGB gegeben, wonach die Erheblichkeit in Bezug auf die Vermittlung einer tatsachengemäßen Unternehmensdarstellung zu messen ist.[3] Ein Beispiel stellt die Zusammenfassung innerhalb der Wertpapiere des Umlaufvermögens auf der Aktivseite und Verbindlichkeiten auf der Passivseite dar, sofern die Beträge nicht wesentlich sind. Die Posten dürfen aber nur dann zusammengefasst werden, wenn die jeweiligen Unterposten im laufenden Jahr und im Vorjahr als unwesentlich gelten. Zur Definition der Wesentlichkeit vgl. § 252 Rz 171 ff.

 
Praxis-Beispiel

Die X-AG hält nicht wesentliche Anteile an verbundenen Unt sowie sonstige Wertpapiere, bei denen jeweils keine dauerhafte Halteabsicht besteht. Beide Positionen dürfen gemeinsam unter der Position Wertpapiere ausgewiesen werden.

[1] Vgl. Ballwieser, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 265 HGB Rz 81, Stand: 7/2020.
[2] Vgl. Ossadnik, WPg 1993, S. 622.
[3] Vgl. Ballwieser, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 265 HGB Rz 83, Stand: 7/2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge