Rz. 37

§ 267 HGB enthält überwiegend Definitionen, nach denen bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung in Anspruch genommen werden können. Eine Verletzung dieser Vorschriften selbst ist daher nicht möglich. Mögliche Sanktionen aus der unzulässigen Inanspruchnahme dieser Erleichterungen lassen sich nur aus zugehörigen handelsrechtlichen Normen ableiten.[1]

[1] Vgl. Störk/Lawall, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz 31; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 267 HGB Rz 101, Stand: 1/2015.

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