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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1.1 Inhalt

Patrick Saile
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Rz. 1

§ 274a HGB spricht kleinen KapG und kleinen KapCoGes i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB Erleichterungen in Form der Befreiung von der Pflicht zur Anwendung von vier Regelungen zu. Die Vorschrift gilt – unabhängig von der Größe – nicht für Kreditinstitute und VersicherungsUnt (§§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1 HGB). Aus der Regelung der Norm ergibt sich ein Wahlrecht in Bezug auf die selektive Inanspruchnahme einzelner Befreiungen, sofern der Stetigkeitsgrundsatz (§ 265 Abs. 1 HGB) gewahrt bleibt. Die Wahlrechte können unter Beachtung der Stetigkeit einzeln ausgeübt werden.[1] Konkret brauchen als klein klassifizierte KapG oder denen gleichgestellte PersG

  • keine Erläuterungen zu erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehenden VG bzw. Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 HGB), soweit sie unter den sonstigen VG bzw. Verbindlichkeiten ausgewiesen sind und einen größeren Umfang haben, zu geben,
  • kein aktiviertes Disagio auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 268 Abs. 6 HGB) sowie
  • keine (aktiven) latenten Steuern nach § 274 HGB zu bilden.
 

Rz. 2

Konflikte mit § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG entstehen aufgrund der fehlenden Nennung des § 274a HGB in der Aufzählung der Norm nicht[2] und auch die Informationsrechte des § 51a GmbHG sowie die Kontrollrechte gem. § 166 HGB werden von § 274a HGB nicht tangiert.

 

Rz. 3

Der wesentliche Zweck dieser Vorschrift liegt in der unterstellten Möglichkeit der Vereinfachung der Aufstellung des Jahresabschlusses und damit einhergehend in der Möglichkeit zur Reduzierung der damit verbundenen Kosten (größenabhängige Erleichterungen). Allerdings erlangt lediglich die Erleichterung im Bereich der (aktiven) latenten Steuern in der Praxis größere Relevanz. Obwohl die Befreiungen einen Informationsverlust für Abschlussadressaten darstellen, zu den...

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