Rz. 98

Nicht ordnungsgemäß erstellte Konzernlageberichte sowie unrichtige Angaben im Konzernlagebericht unterliegen denselben Sanktionen wie Verstöße beim Konzernabschluss. Sie können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB (§ 331 Rz 51 ff.) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB (§ 334 Rz 23) erfüllen. Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße geahndet. Die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt für nicht kapitalmarktorientierte Unt max. 50.000 EUR.

Für die unrichtige Abgabe des Bilanzeids von Mitgliedern des vertretungsberichtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapG i. S. d. § 327a ist (also wenn das MU ausschl. Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben hat), ist mit dem FISG ein neuer § 331a HGB eingeführt worden. Dieser droht einen Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe demjenigen an, der eine unrichtige Versicherung abgibt. Bei Leichtfertigkeit beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Als Folgeeffekt ist der Bestätigungsvermerk durch den Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 4 HGB i. V. m. § 322 Abs. 6 HGB einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Rz 58 ff.). Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB ist ein Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 HGB zwischen 2.500 und 25.000 EUR anzudrohen. Bei kapitalmarktorientierten Unt beträgt die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten höchstens das Höhere aus 2 Mio. EUR oder dem zweifachen des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 334 Abs. 3 HGB). Für die Verletzung von Offenlegungspflichten wird ein Ordnungsgeld fällig, welches höchstens das Höhere aus 10 Mio. EUR, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder dem 2-fachen des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 335 Abs. 1a HGB) beträgt.

 

Rz. 99

Unterliegt das Unt, das einen Konzernabschluss und -lagebericht erstellt, den Vorschriften des WpHG können weitere Straf- oder Bußgeldvorschriften der §§ 119ff. WpHG einschlägig sein.

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