Rz. 51

§ 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB stellt die unrichtige Darstellung bei der Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, einschl. der nichtfinanziellen Konzernerklärung, des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts und des Konzernzwischenabschlusses nach § 340i Abs. 4 HGB unter Strafe.

 

Rz. 52

Die Norm setzt dementsprechend voraus, dass die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden. Die Tathandlungen unrichtige Wiedergabe und Verschleiern sind identisch mit den Tathandlungen in § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Insoweit wird auf die Ausführungen in Rz 31 ff. verwiesen.

 

Rz. 53

Gegenstand der Tathandlung ist die Darstellung der Verhältnisse des Konzerns, wobei auch hier auf die i. R. d. § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB gemachten Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal "Verhältnisse" verwiesen werden kann (Rz 42 ff.).

 

Rz. 54

Der Begriff des Konzerns ist in § 18 AktG legal definiert. Im Aktienrecht wird dabei zwischen dem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG), bei dem ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unt zusammengefasst sind, und dem Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG), bei dem rechtlich selbstständige Unt unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass das eine Unt von dem anderen abhängig ist, differenziert. Aus strafrechtlicher Sicht spielt diese Unterscheidung jedoch keine Rolle, es ist das handelsrechtliche Verständnis des § 290 HGB zugrunde zu legen (§ 290 Rz 17 ff.).[1]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 68; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 65.

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