Rz. 117

Ein nicht ordnungsgemäß erstellter Konzernanhang sowie unrichtige Angaben darin können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB (§ 331 Rz 51 ff.) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HGB (§ 334 Rz 23) darstellen. Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldbuße geahndet. Die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt für nicht kapitalmarktorientierte Unt max. 50.000 EUR. Als Folgeeffekt ist der Bestätigungsvermerk durch den Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 4 HGB einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Rz 58 ff.). Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB ist ein Ordnungsgeld für nicht kapitalmarktorientierte Unt gem. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB zwischen 2.500 und 25.000 EUR anzudrohen.

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