Rz. 18

Für große und mittelgroße KapG/KapCoGes muss gem. § 266 Abs. 3 HGB der Posten "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" wie folgt unterteilt werden:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Forderungen gegen verbundene Unt
  • Forderungen gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  • Sonstige Vermögensgegenstände

Zusätzlich ist nach Abs. 4 Satz 1 zu jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Betrag der Forderung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr als "Davon"-Vermerk in der Bilanz oder im Anhang kenntlich zu machen.[1]

 

Rz. 19

Von dieser Vermerkungspflicht sind auch die Forderungen betroffen, die in einem anderen Posten wie z. B. "Sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen sind, oder Forderungen gegenüber Gesellschaftern einer GmbH.

Durch den getrennten Ausweis von kurzfristigen Mitteln, die innerhalb des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres zufließen, und den erwarteten Zahlungseingängen außerhalb eines Einjahres-Zeitraums soll der Bilanzleser einen besseren Einblick in die Liquiditäts- und Finanzlage des Unt erhalten. Aus der Regelung folgt, dass Forderungen, die im AV erfasst wurden, nicht einzubeziehen sind, weil grds. nicht von einem kurzfristigen Mittelzufluss ausgegangen werden kann.

 

Rz. 20

Wenn unter den Forderungen des UV weitere Posten pflichtgemäß separat auszuweisen sind oder das Gliederungsschema durch Hinzufügen weiterer Posten freiwillig erweitert wird (§ 265 Abs. 5 HGB), gilt die Vermerkpflicht der Restlaufzeit auch für diese Posten. Dabei kann es sich bspw. handeln um:

  • eingeforderte Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern (§ 266 Rz 87),
  • Einzahlungsverpflichtungen von Komplementären einer KGaA (§ 266 Rz 86),
  • Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter und Komplementäre einer KGaA (§ 266 Rz 85),
  • Forderungen aus Factoring.
 

Rz. 21

Falls eine kleine Ges. die Erleichterungsmöglichkeiten von § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB in Anspruch nimmt und lediglich den Posten "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" ausweist, so ist es ausreichend, wenn sie lediglich den Gesamtbetrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr angibt, weil sich die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf "gesondert ausgewiesene Posten" bezieht.[2] Analog ist in der Bilanz nur die Restlaufzeit für zusammengefasste Forderungsbeträge anzugeben, wenn gem. § 265 Abs. 7 HGB Posten zusammengefasst wurden; jedoch ist im Anhang eine Aufgliederung der zusammengefassten Posten mit den Restlaufzeitenvermerken vorzunehmen.

 

Rz. 22

Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Vorjahresbeträge für Bilanzvermerke nicht explizit anzugeben, sodass Restlaufzeiten für Vorjahreswerte handelsrechtlich nicht zwingend zu benennen sind. Dennoch ist eine solche Angabe für Vorjahreswerte zu empfehlen und in der Praxis auch anzutreffen.[3]

 

Rz. 23

Hinsichtlich der Bestimmung der Restlaufzeit ist der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag des voraussichtlichen Forderungseingangs maßgeblich. Zahlungen, für die ursprünglich ein langfristiges Zahlungsziel vereinbart worden ist und die nun aber binnen eines Jahrs nach dem Abschlussstichtag getätigt werden, sind somit nicht mehr vermerkpflichtig. Umgekehrt aber müssen Zahlungen vermerkt werden, wenn unerwarteterweise die Zahlungen erst nach mehr als einem Jahr zu erwarten sind. Insofern muss das Unt schätzen, bei welchen Forderungen innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag mit einem Zahlungseingang zu rechnen ist und bei welchen wiederum nicht. Das Schätzen der Restlaufzeit ist vorsichtig und nach jedem Abschlussstichtag erneut vorzunehmen. Dabei ist eher zu lang als zu kurz zu schätzen, damit die Liquiditätslage des Unt nicht zu positiv dargestellt wird.[4]

 

Rz. 24

Falls Forderungen durch Ratenzahlungen beglichen werden, so ist nur auf den Teilbetrag abzustellen, der nach Ablauf des nächsten Gj getilgt wird. Insofern muss bspw. bei Leasinggeschäften die über ein Jahr hinausgehende Gesamtforderung um die Raten gekürzt werden, die innerhalb der nächsten zwölf Monate eingehen werden. Bei der Ermittlung der Restlaufzeit ist auf den Nennbetrag der Forderung abzustellen, der ggf. um Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen oder Abzinsungen anzupassen ist.[5] Falls eine wertberichtigte Forderung nur teilweise binnen der nächsten zwölf Monate fällig ist, muss der Forderungswert gem. dem Verhältnis der Nominalbeträge der Teilforderungen auf die beiden Zeiträume aufgeteilt werden.[6]

[1] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 90ff.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 268 HGB Rz 73, Stand: 3/2016.
[3] Vgl. Matschke, in Rechnungslegung, Hofbauer/Kupsch, § 268 HGB Rz 102, Stand: 3/2016.
[4] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 268 HGB Rz 74, Stand: 3/2016.
[5] Vgl. Böcking/Sittmann-Haury, BB 2003, S. 198; Grottel/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz 28.
[6] Vgl. Knop/Zander, in Küting/Weber, HdR-E, § 268 HGB R...

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