Rz. 119
Sonderkosten der Fertigung können sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten sein.[1] Sie fallen etwa für Modelle, Spezialwerkzeuge, Entwürfe, Schablonen, Materialversuche sowie Lizenzgebühren ohne Vertriebsbezug an. Die Zuordnung der Sonderkosten zu den Einzel- oder Gemeinkosten muss sich am Merkmal der unmittelbaren Zurechenbarkeit orientieren.[2]
Rz. 120
Auftrags- oder objektgebundene Kosten sind als Sondereinzelkosten der Fertigung aktivierungspflichtig.[3]
Rz. 121
Neuentwicklungskosten für Erzeugnisse dürfen mangels Zusammenhang mit einem bestimmten VG nicht als Einzelkosten, wohl aber ggf. als Gemeinkosten aktiviert werden.[4] Kosten der Weiterentwicklung von Produkten, die sich bereits in der Produktion befinden, sind als (Sonder-)Gemeinkosten der Fertigung zu aktivieren.[5]
Rz. 122
Probleminhärent bei der Bilanzierung der Sonderkosten der Fertigung ist die Abgrenzung zu aktivierungsverbotenen Forschungs- und aktivierbaren Entwicklungskosten (Rz 184 ff.), wobei insb. die Grenze zu den aktivierungsverbotenen Forschungskosten relevant ist.
Rz. 123
Prototypen zeichnen sich nicht durch ihre Materialität, sondern vielmehr durch ihre Entwicklungsleistung aus. Ihre körperliche Komponente hat i. d. R. lediglich eine Trägerfunktion. Als selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter unterliegen die Kostenanteile, die nicht unmittelbar der Produktion der Prototypen zugeordnet werden können, dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB.[6] Die direkt der Produktion zurechenbaren Teile sind als Sonderkosten der Fertigung zu aktivieren.
Rz. 124
Forschungskosten (Rz 147 f.) sind dagegen aktivierungsverboten. Die Forschungsphase ist durch den fehlenden Bezug zu konkreten Produkten oder Produktionsverfahren sowie die fehlende Möglichkeit der marktorientierten Bewertung gekennzeichnet.
Rz. 125
Werden dagegen im Auftrag Dritter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten getätigt, sind diese bis zu ihrer Fertigstellung als Sondereinzelkosten der Fertigung zu aktivieren.[7]
Rz. 126
Zur Zuordnung einzelner Steuerarten zu den Sonderkosten der Fertigung vgl. Rz 154.
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